BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 404/10 vom 4. November 2010 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja StPO 247 100g Abs. 1; TKG 247247 96, 113a; BVerfGG 247 31 Abs. 2 Satz 1 u. 2, 247 32 Abs. 1 Zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer w344hrend der Geltungsdauer einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach deren ein-schr344nkenden Vorgaben gerichtlich angeordneten und vollzogenen Ermitt-lungsma337nahme (hier: Anforderung und 334bermittlung von Telekommunikations-Verkehrsdaten), wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner sp344teren Haupt-sacheentscheidung die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage f374r die Er-mittlungsma337nahme feststellt. - 2 - BGH, Beschluss vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10 - LG M374nster - 1. 2. wegen Diebstahls u. a. - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 4. November 2010 gem344337 247247 206a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten -D. und R. wird das Urteil des Landgerichts M374nster vom 7. Dezember 2009 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte R. und der fr374here Mitangeklagte S. im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde (jeweils wegen Dieb-stahls) verurteilt worden sind; in diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt; b) soweit es die Angeklagte -D. und den fr374heren Mitangeklagten S. betrifft, im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die An-geklagten in den F344llen II. 54 und II. 55 nur ei- nes Computerbetruges schuldig sind; die im Fall II. 55 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen entfallen; c) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass die An-geklagte -D. des Diebstahls in einunddrei337ig und des Computerbetruges in sechs F344llen, der Angeklagte R. des Diebstahls in neunzehn und des Computerbe-truges in zwei F344llen sowie der fr374here Mitange-klagte S. des Diebstahls in siebenund- - 4 - f374nfzig und des Computerbetruges in neun F344l-len schuldig sind; d) hinsichtlich des Angeklagten R. aufge-hoben, soweit 374ber den Betrag von 13.862,43 200 hinaus festgestellt ist, dass der Verfall des Wert-ersatzes wegen entgegen stehender Anspr374che von Verletzten unterbleibt und soweit der Um-fang des aus den Taten Erlangten 374ber diesen Betrag hinaus bezeichnet ist; die weiter gehen-den Feststellungen entfallen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklag-ten R. entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last, soweit das Verfah-ren eingestellt worden ist. Die Angeklagte -D. hat die Kosten ihres, der Angeklagte R. die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte -D. des Diebstahls in 31 F344llen sowie des Computerbetruges in sieben F344llen, den Angeklagten R. des Diebstahls in 20 F344llen sowie des Computerbetruges in zwei F344llen und den fr374heren Mitangeklagten S. des Diebstahls in 58 F344llen sowie des Computerbetruges in zehn F344llen schuldig gesprochen. Es hat je- 1 - 5 - weils Gesamtfreiheitsstrafen verh344ngt, gegen374ber der Angeklagten -D. eine solche von drei Jahren und drei Monaten, gegen374ber dem An-geklagten R. eine solche von zwei Jahren und sechs Monaten sowie ge-gen374ber dem fr374heren Mitangeklagten S. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 226 unter Einbeziehung der Strafen aus einem anderen Urteil 226 eine weitere von vier Jahren und sechs Monaten. Ferner hat es festgestellt, dass die Angeklagte -D. aus den Taten insgesamt 3.420,66 200 bzw. der Angeklagte R. insgesamt 19.730,21 200 erlangt haben und nur deshalb nicht auf den Verfall des Wertersatzes erkannt worden ist, weil dem die Anspr374che der in den Urteilsgr374nden im Einzelnen aufgef374hrten Verletzten ent-gegenstehen. Mit ihren Revisionen r374gen die Angeklagten jeweils die Verletzung mate-riellen Rechts. Die Angeklagte -D. beanstandet ferner das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachr374ge in dem aus der Beschluss-formel ersichtlichen Umfang Erfolg; soweit die F344lle II. 1, II. 54 und II. 55 der Urteilsgr374nde betroffen sind, ist die Entscheidung gem344337 247 357 StPO auch auf den fr374heren Mitangeklagten S. zu erstrecken, der nicht Revision einge-legt hat. Im 334brigen sind die Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ver374bte der fr374he-re Mitangeklagte S. , zun344chst ab Februar 2004 gemeinsam mit dem Angeklagten R. und sp344testens ab Februar 2008 gemeinsam mit der Angeklagten -D. , zahlreiche Einbruchsdiebst344hle, im Wesent-lichen in 366ffentliche Geb344ude wie Kinderg344rten, Schulen oder kirchliche Einrich- 3 - 6 - tungen. Jeweils einer der beiden Angeklagten hatte die Aufgabe, S. zum Tatort zu fahren und diesen zu sichern, w344hrend S. in die jeweiligen Tatobjekte einbrach. Die Angeklagten sorgten in den F344llen, in denen sie betei-ligt waren, auch f374r den Absatz der Beute, wobei der Verkaufserl366s mit S. geteilt wurde. W344hrend der Ausf374hrung der einzelnen Taten stand S. mit R. bzw. -D. 374ber Mobiltelefone in st344ndiger Verbin-dung, um gegebenenfalls unverz374glich gewarnt werden zu k366nnen. In den F344llen, in denen EC-Karten mit den zugeh366rigen PIN aus den Ge-b344uden entwendet wurden, hoben S. und der jeweils tatbeteiligte Ange-klagte entweder gemeinsam oder einer allein im Anschluss mit den erbeuteten Karten Geld an Bankautomaten ab. 4 II. Die Verurteilung wegen Diebstahls im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde hat kei-nen Bestand, weil insoweit Verj344hrung eingetreten ist; dies f374hrt zur Verfah-renseinstellung gem344337 247 206a Abs. 1 StPO. 5 Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. August 2010 zutreffend ausgef374hrt hat, war der Haftbefehl vom 10. Februar 2009 nicht geeignet, eine Unterbrechung der Verj344hrungsfrist herbeizuf374hren, da er ledig-lich Taten aus dem Jahr 2008 betraf, nicht aber die Tat vom 14. Februar 2004 (Fall II. 1 der Urteilsgr374nde). Zu einer vorherigen Unterbrechung (247 78c StGB) der gem344337 247 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 i.V.m. 247247 242, 243 StGB f374nf Jahre betra-genden Verj344hrungsfrist ist es nicht gekommen. Das Verfahren wegen dieses Diebstahls wurde mit Verf374gung vom April 2004 eingestellt, weil kein T344ter er-mittelt werden konnte (Fallakte 1, Bl. 17). Erstmals aufgrund der gest344ndigen 6 - 7 - Einlassung des fr374heren Mitangeklagten S. vom 9. M344rz 2009 (Bd. "Vernehmungen", Bl. 3114, 3117) wurden die Ermittlungen zu dieser Tat wieder aufgenommen und die betreffende Verfahrensakte mit Verf374gung vom 11. Mai 2009 (Bd. I c, Bl. 860) angefordert. Die deswegen gem344337 247 206a Abs. 1 StPO gebotene teilweise Einstel-lung des Verfahrens, die gem344337 247 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten S. zu erstrecken ist (vgl. BGH, Beschl374sse vom 23. Ja-nuar 1959 226 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 340; vom 16. September 1971 226 1 StR 284/71, BGHSt 24, 208 und vom 9. Januar 1987 226 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239 m.w.N.; Hanack in L366we/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 247 357 Rn. 8; Kuckein in KK, StPO, 6. Aufl., 247 357 Rn. 7; Wiedner in Graf, StPO, 247 357 Rn. 6, jeweils m.w.N.), f374hrt zu einer 304nderung des Schuldspruchs. Im Hinblick auf die Anzahl und die H366he der jeweils verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen schlie337t der Senat aus, dass der Tatrichter ohne die im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde ver-h344ngten Einzelfreiheitsstrafen von sechs (R. ) bzw. acht (S. ) Monaten geringere Gesamtfreiheitsstrafen verh344ngt h344tte. Diese k366nnen des-halb in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO bestehen bleiben. 7 III. Die Angeklagte -D. macht mit einer Verfahrensr374ge geltend, die Beweisw374rdigung des Landgerichts beruhe unter anderem auf der Auswertung von Verkehrsdaten 374ber Telekommunikationsvorg344nge im Sinne der 247247 96, 113a TKG. Diese seien jedoch auf einer gem344337 247 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BVerfGG nichtigen Rechtsgrundlage von den Telekommunikati-onsdiensteanbietern 374bermittelt worden, da das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 2. M344rz 2010 (1 BvR 256/08 u.a., JZ 2010, 611 m. Anm. Ohler JZ 8 - 8 - 2010, 626 und Anm. Klesczewski JZ 2010, 629) entschieden habe, 247 100g Abs. 1 Satz 1 StPO versto337e gegen Art. 10 Abs. 1 GG, soweit es um die Erhe-bung von Verkehrsdaten gem344337 247 113a TKG gehe. Auf diesem Verfahrensver-sto337 beruhe das angefochtene Urteil, da die gest344ndigen Einlassungen der An-geklagten teilweise sehr allgemein gehalten gewesen seien und der fr374here Mitangeklagte S. die T344terschaft im Fall II. 65 der Urteilsgr374nde bestrit-ten habe. 1. Die R374ge ist nicht in der 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben. 9 Die Revision hat den der Datenerhebung zu Grunde liegenden amtsge-richtlichen Beschluss nicht mitgeteilt. Dies war auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. M344rz 2010 nicht entbehrlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner An-tragsschrift vom 31. August 2010 Bezug genommen. 10 2. Die R374ge h344tte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. 11 Das Landgericht war weder aus Gr374nden des einfachen Rechts noch von Verfassungs wegen gehindert, aus den erhobenen Daten Erkenntnisse zu ge-winnen und f374r die Beweisw374rdigung zu verwerten. 12 a) Das Amtsgericht M374nster hat seinen Beschluss vom 16. Januar 2009 rechtsfehlerfrei auf 247 100g Abs. 1 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neu-regelung der Telekommunikations374berwachung und anderer verdeckter Ermitt-lungsma337nahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. De- 13 - 9 - zember 2007 (BGBl. I S. 3198) nach Ma337gabe der bis zur Entscheidung in der Hauptsache und damit im Beschlusszeitpunkt geltenden einstweiligen Anord-nung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. M344rz 2008 226 1 BvR 256/08, BGBl. I S. 659; BVerfGE 121, 1) und der dort getroffenen (einschr344n-kenden) 334bergangsregelung gest374tzt. aa) Gem344337 247 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorl344ufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dies umfasst nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts auch die Befugnis, im Wege einer solchen einstweiligen Anordnung das Inkrafttreten eines Gesetzes hinauszuz366gern, ein bereits in Kraft getretenes Gesetz 226 ganz oder teilweise 226 wieder au337er Kraft zu setzen oder dessen An-wendbarkeit einzuschr344nken (vgl. nur BVerfGE 104, 23, 27 f.; 112, 284, 292; 117, 126, 135; 122, 342, 361 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 226 1 BvR 872/10, Tz. 2). Wird eine gesetzliche Regelung, wie im vorliegenden Fall, durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gem344337 247 32 Abs. 1 BVerfGG vorl344ufig modifiziert, bedeutet dies f374r die Zeit ihrer Geltung regelm344337ig eine endg374ltige Regelung der Rechtslage. Eine nachtr344gliche Kor-rektur f374r den Geltungszeitraum der einstweiligen Anordnung scheidet aus (vgl. dazu Gra337hof in Maunz, BVerfGG, 247 32 Rn. 8 f. [Stand: Juli 2002] m.w.N.; Volkmer NStZ 2010, 318, 320). Zwar wird die Gesetzeskraft einer solchen Ent-scheidung, anders als bei der Hauptsacheentscheidung (vgl. 247 31 Abs. 2 BVerfGG), nicht ausdr374cklich gesetzlich angeordnet; eine der Gesetzeskraft zumindest entsprechende Wirkung der nach 247 32 Abs. 1 BVerfGG angeordne-ten Anwendungseinschr344nkung ergibt sich aber 226 f374r die Geltungsdauer der Anordnung 226 aus ihrer Funktion als Modifikation eines Gesetzes im formellen 14 - 10 - Sinne und wird vom Bundesverfassungsgericht in st344ndiger Rechtsprechung angenommen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 28. August 2003 226 2 BvR 1012/01, NJW 2004, 279, Tz. 15 zur Zul344ssigkeit der Informationsweitergabe gem. 247 3 Abs. 5 Satz 1 G 10 auf der Grundlage einer im Wege einstweiliger Anordnung ausgesprochenen 334bergangsregelung trotz in der Hauptsacheent-scheidung festgestellter Unvereinbarkeit mit Art. 10 GG). Dementsprechend ordnet das Bundesverfassungsgericht bei Erlass einer einstweiligen Anordnung, die in die Geltung eines Gesetzes eingreift, regelm344337ig die Ver366ffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt an; dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen (vgl. BGBl. I 2008 S. 659). bb) Die Verkehrsdaten wurden im vorliegenden Fall in 334bereinstimmung mit den einschr344nkenden Vorgaben der ergangenen einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. M344rz 2008 (1 BvR 256/08, BVerfGE 121, 1) 374bermittelt und konnten deshalb im angefochtenen Urteil verwertet wer-den. 15 Aus der Entscheidungsformel der einstweiligen Anordnung des Bundes-verfassungsgerichts vom 11. M344rz 2008 (1 BvR 256/08, BVerfGE 121, 1) ergibt sich, dass eine Verpflichtung zur Daten374bermittlung an die ersuchende Beh366rde auf Grund eines Beschlusses nach 247 100g Abs. 1 StPO f374r die Dauer der Gel-tung der Anordnung nur bestand, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine Katalogtat im Sinne des 247 100a Abs. 2 StPO war und die Voraussetzungen des 247 100a Abs. 1 StPO vorlagen. 16 Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, sind diese Ma337-gaben im vorliegenden Fall eingehalten worden. Zum Zeitpunkt des Beschlus-ses des Amtsgerichts M374nster vom 16. Januar 2009 wurde gegen die Be- 17 - 11 - schwerdef374hrerin wegen des Verdachts schwerer Bandendiebst344hle gem344337 247 244a StGB ermittelt; diese Straftat ist Katalogtat gem344337 247 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j StPO. b) Eine andere rechtliche Beurteilung der gerichtlich angeordneten 334bermittlung der entscheidungserheblichen Verkehrsdaten ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in der am 2. M344rz 2010 er-gangenen Hauptsacheentscheidung die 247247 113a, 113b TKG sowie 247 100g Abs. 1 Satz 1 StPO wegen Versto337es gegen Art. 10 Abs. 1 GG teilweise f374r nichtig erkl344rt hat. Die ex-tunc-Wirkung dieser Entscheidung l344sst die selbst344n-dige Legitimierungsfunktion der einstweiligen Anordnung im Rahmen der dort n344her umschriebenen einschr344nkenden Ma337gaben als sog. normvertretendes 334bergangsrecht (vgl. dazu Gra337hof aaO, 247 32 Rn. 8, 190; Berkemann in Mitar-beiterkommentar zum BVerfGG, 2. Aufl., 247 32 Rn. 369 f.) unber374hrt. Dies ergibt sich im 334brigen auch unmittelbar aus den Gr374nden des Urteils vom 2. M344rz 2010: Das Bundesverfassungsgericht hat eine sechsmonatige anlasslose Spei-cherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten 226 f374r eine qualifizierte Ver-wendung 226 im Rahmen der Strafverfolgung nicht f374r schlechthin unvereinbar mit Art. 10 Abs. 1 GG angesehen (BVerfG aaO, S. 615, Tz. 213). Es hat ferner ausgef374hrt, dass lediglich die aufgrund der einstweiligen Anordnung erhobenen, aber einstweilen nicht an die ersuchenden Beh366rden 374bermittelten, sondern gespeicherten Verkehrsdaten unverz374glich zu l366schen sind und nicht an die Beh366rden 374bermittelt werden d374rfen (BVerfG aaO, S. 623, Tz. 306). Auf dieje-nigen Verkehrsdaten, die unter den Vorgaben der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. M344rz 2008 (1 BvR 256/08, BVerfGE 121, 1) bereits 374bermittelt wurden, bezieht sich das Gebot der unverz374glichen L366-schung gerade nicht. 18 - 12 - IV. Die von den Angeklagten erhobenen Sachr374gen haben jeweils einen ge-ringen Teilerfolg. 19 1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der F344lle II. 54 und II. 55 der Ur-teilsgr374nde ist fehlerhaft. 20 a) Nach den Feststellungen begaben sich die Angeklagte -D. und der fr374here Mitangeklagte S. am fr374hen Morgen des 7. November 2008 in die Volksbank in S. , wo S. mit einer der in der Nacht zuvor gestohlenen EC-Karten zweimal, um 03:01:35 Uhr und um 03:03 Uhr, Geld bei ein und demselben Geldautomaten abhob. Das erbeutete Bargeld wurde sp344ter geteilt. Da bei den zeitlich aufeinander folgenden Abhe-bungen weder die Bankfiliale noch die Karte gewechselt wurde, stehen die Ta-ten in nat374rlicher Handlungseinheit (BGH, Beschl374sse vom 10. Juli 2001 226 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595; vom 21. November 2002 226 4 StR 448/02 und vom 27. April 2010 226 4 StR 112/10). Somit ist lediglich von einer Tat des Com-puterbetruges auszugehen. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zum Wegfall der f374r den Fall II. 55 der Urteilsgr374nde festgesetzten Einzelstrafe. Da der nicht revidierende Mitangeklagte S. s344mtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person erf374llt hat, ist die Entscheidung insoweit gem344337 247 357 Satz 1 StPO auch auf ihn zu erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 226 5 StR 276/04, BGHR StPO 247 357 Entscheidung 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 226 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840, 2841). 21 - 13 - b) Einer Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafen bedarf es nicht. Durch die Zusammenfassung mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat 344ndert sich deren Schuldgehalt nicht (BGH, Beschl374sse vom 9. M344rz 2010 226 4 StR 592/09 und vom 3. August 2010 226 4 StR 157/10). Der Senat schlie337t daher vor dem Hintergrund der Anzahl und der H366he der verbleibenden Einzel-freiheitsstrafen aus, dass die verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafen bei zutreffen-der Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses niedriger ausgefallen w344ren. 22 c) Aus Gr374nden der Klarstellung hat der Senat den Schuldspruch insge-samt neu gefasst. 23 2. Das angefochtene Urteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung ebenfalls nicht stand, soweit das Landgericht gem344337 247 111i Abs. 2 StPO die Feststellung aus-gesprochen hat, dass der Angeklagte R. aus den seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Taten einen Geldbetrag von insgesamt 19.730,21 200 er-langt hat und dieser Betrag dem Wertersatzverfall nicht unterliegt, da Anspr374-che Verletzter entgegenstehen. 24 a) Im Grundsatz rechtsfehlerfrei hat das Landgericht im Urteilstenor zu-n344chst (allein) den Verm366gensgegenstand bzw. Geldbetrag bezeichnet, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen des 247 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt (vgl. dazu eingehend Senatsurteil vom 28. Oktober 2010 226 4 StR 215/10, z. Ver366ff. in BGHSt best.). Das Landgericht hat, insoweit ebenfalls rechtsfehlerfrei, nach den getroffenen Feststellungen eine gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten R. angenommen (vgl. da-zu ebenfalls Senatsurteil vom 28. Oktober 2010 226 4 StR 215/10) und ist dabei zutreffend von einem Betrag in H366he von insgesamt 23.934,69 200 ausgegangen, den dieser aus den seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Taten erlangt hat. 25 - 14 - Die in den Urteilsgr374nden in Anwendung der H344rtevorschrift des 247 73c Abs. 1 StGB vorgenommene Minderung des Erlangten bzw. des Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht, ist aus Rechtsgr374nden ebenfalls nicht zu beanstanden; es entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, dass 247 73c Abs. 1 StGB auch im Rahmen der nach 247 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu beachten ist (Senatsurteil vom 28. Oktober 2010 226 4 StR 215/10 m.w.N.). Gem344337 247 73c Abs. 1 Satz 2 StGB hat die Strafkammer nur die Werte (in H366he von insgesamt 19.730,21 200) ber374cksichtigt, die sich noch im Verm366gen des Angeklagten befanden. Dagegen ist aus Rechtsgr374nden nichts zu erinnern. b) Das Landgericht hat jedoch 374bersehen, dass die Regelung des 247 111i Abs. 2 StPO auf die F344lle II. 1 bis II. 8 der Urteilsgr374nde nicht anwendbar ist. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur St344rkung der R374ckgewinnungshilfe und der Verm366gensabsch366pfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Ihrer An-wendung auf bereits zuvor beendete Taten steht 247 2 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt (BGH, Urteil vom 7. Feb-ruar 2008 226 4 StR 502/07, NJW 2008, 1093 f.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 226 1 StR 535/08, NStZ-RR 2009, 56; Beschluss vom 18. De-zember 2008 226 3 StR 460/08, wistra 2009, 241; BGH, Beschluss vom 12. Au-gust 2010 226 4 StR 293/10). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-gen wurden die Taten in den F344llen II. 1 bis II. 8 der Urteilsgr374nde im Zeitraum vom Februar 2004 bis August 2006 begangen und waren vor dem 1. Januar 2007 beendet. In diesen F344llen hat der Angeklagte insgesamt einen Betrag in H366he von 5.867,78 200 erlangt. In entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO zieht der Senat diese Summe von dem Betrag von 19.730,21 200 ab. 26 - 15 - c) Eine Erstreckung auf den Nichtrevidenten S. kommt hier nicht in Betracht (vgl. zur Anwendbarkeit des 247 357 StPO im Rahmen des 247 111i Abs. 2 StPO ebenfalls Senatsurteil vom 28. Dezember 2010 226 4 StR 215/10). Der aufgezeigte Rechtsfehler hat sich nicht zu dessen Nachteil ausgewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 1988 226 4 StR 297/88, NStZ 1989, 113, 114; Kuck-ein aaO 247 357 Rn. 16 m.w.N.). Das Landgericht hat den Betrag, den der Nichtrevident S. aus den seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Ta-ten erlangt hat, rechtsfehlerfrei mit 61.764,48 200 errechnet. Es hat gem344337 247 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aber nur einen Betrag in H366he von 6.200 200 in Ansatz ge-bracht. Der Senat kann somit ausschlie337en, dass sich der oben aufgezeigte sachlich-rechtliche Fehler bei der Entscheidung gem344337 247 111i Abs. 2 StPO zum Nachteil des S. ausgewirkt hat. 27 3. Der nur geringe Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die An-geklagten nach 247 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen (verbleibenden) Kosten und Auslagen freizustellen. 28 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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