BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 405/02 vom22. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Bochum vom 17. Mai 2002 im Strafaus-spruch aufgehoben.2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-verwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein-beziehung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten aus einem amtsgerichtlichenUrteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monatenverurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellenRechts rügt, erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicherÜberprüfung nicht stand.Die Strafkammer, die das Geschehen rechtlich zutreffend als Vergewal-tigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB würdigt,hat einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 (2. Halbs.) StGB verneint - 3 -und die verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren dem Strafrahmen des§ 177 Abs. 4 StGB entnommen. Die Erwägungen, mit welchen das Vorliegeneines minder schweren Falles abgelehnt worden sind, begegnen durchgreifen-den rechtlichen Bedenken.Die Strafkammer hat zwar gesehen, daß für die Prüfung der Frage, obder Ausnahmestrafrahmen anzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung aller für dieWertung der Tat und des Täters in Betracht kommender Umstände vorzuneh-men ist. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung hat sie u.a. als "gravierendenAspekt" zu Lasten des nicht vorbestraften Angeklagten, der "die Tat aus ver-letzter Liebe heraus begangen hat", berücksichtigt, daß dieser durch sein Ver-halten bei dem 14jährigen Tatopfer "ein bis heute andauerndes Gefühl vonEkel erzeugt" hat. Es ist zu besorgen, daß die Strafkammer diesen Auswirkun-gen der Tat rechtsfehlerhaft ein zu hohes Gewicht beigemessen hat. Den Ur-teilsgründen ist nämlich zu entnehmen, daß sich dieser Ekel auf die Straftatdes Angeklagten beschränkte, nicht aber prägend für das weitere Sexualver-halten der Geschädigten war. So führt das Landgericht im Rahmen der Straf-zumessung im engeren Sinn aus, daß das Opfer das Geschehen "inzwischeneinigermaßen verkraftet zu haben scheint". Diese Wertung ist in Einklang zubringen mit den Angaben der Geschädigten, die in der Hauptverhandlung äu-ßerte, ihr komme es überhaupt nicht auf eine Bestrafung des Angeklagten an,ihr würde eine Entschuldigung reichen. Unverständnis zeigte sie nur dafür, daßder Angeklagte behaupte, sie lüge; die Tat bezeichnete sie als "Schweinerei",die sie schnell vergessen wolle (UA 21).Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nichtausschließen, daß die Strafkammer ohne den aufgezeigten Wertungsfehler - 4 -trotz der Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 StGB einenminder schweren Fall der Vergewaltigung angenommen oder sonst auf einemildere Strafe erkannt hätte. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht sowohlbei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der Strafzumessung im engerenSinne zu Recht eine Vielzahl gewichtiger Umstände als strafmildernd angeführthat.Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen sindrechtsfehlerfrei getroffen worden und können, da lediglich ein Wertungsfehlervorliegt, bestehen bleiben. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzendeFeststellungen sind zulässig.Sollte der neue Tatrichter das Vorliegen eines minder schweren Fallesnach § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB bejahen, wird er, da wegen des vollzogenenOralverkehrs zugleich ein Regelbeispiel nach § 177 Abs. 2 StGB gegeben ist,zu berücksichtigen haben, daß Abs. 2 einen schärferen Strafrahmen als Abs. 52. Halbs. vorsieht. Kommt er deshalb zur Anwendung des Strafrahmens desAbs. 5 2. Halbs., so wird er, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, die Un-tergrenze des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten haben, es sei denn, was hierallerdings eher fernliegt, daß gewichtige schuldmindernde Umstände auch die - 5 -Abweichung von der in Abs. 2 vorgesehenen Strafuntergrenze rechtfertigen(vgl. BGH NStZ 2000, 419 und 2001, 646; BGH NStZ-RR 2002, 9).Tepperwien Kuckein Athingnrn "!#
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