BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 405/05 vom 23. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-schaft gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 28. April 2005 werden verworfen. 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Staats-kasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsan-waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit To-desfolge zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wenden sich der Ange-klagte und - zu seinen Ungunsten - die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revisionen. Der Ange-klagte beanstandet, dass das Landgericht das Vorliegen eines minder schwe-ren Falles nach 247 227 Abs. 2 StGB verneint und die Voraussetzungen der Schwere der Schuld im Sinne von 247 17 Abs. 2 JGG angenommen hat. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch be-schr344nkten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, die H366he der verh344ngten Jugendstrafe und deren Aussetzung zur Bew344hrung. Bei-de Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: 2 Der damals 18 Jahre alte Angeklagte suchte am Tattag die Auseinander-setzung mit einem fr374heren Klassenkameraden, weil ihm zugetragen worden war, dieser habe sich abf344llig 374ber ihn ge344u337ert. Nach kurzem Streitgespr344ch versetzte der Angeklagte, der bislang nicht durch aggressives Verhalten aufge-fallen und deutlich kleiner und schm344chtiger war als sein Kontrahent, diesem mindestens acht heftige Faustschl344ge. Der letzte Schlag traf den Gesch344digten im Bereich der Schl344fe und bewirkte eine Rotation des Kopfes. Dadurch kam es zu einer Verletzung des R374ckenmarks, was zum unmittelbaren Atem- und Herzstillstand und zum Gehirntod f374hrte. Der Herztod trat drei Tage sp344ter ein. 3 2. Die Revision des Angeklagten deckt keinen diesen benachteiligenden Rechtsfehler auf. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Ein-zelnen zutreffend ausgef374hrt hat, lag die Annahme eines minder schweren Fal-les gem344337 247 227 Abs. 2 StGB angesichts der aus nichtigem Anlass erfolgten massiven Vorgehensweise des Angeklagten gegen den Gesch344digten fern. Auch die Urteilsausf374hrungen zur Schwere der Schuld im Sinne des 247 17 Abs. 2 JGG halten revisionsrechtlicher Pr374fung stand. 4 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls keinen Erfolg. Ihre Beanstandungen zum Strafausspruch und zur Entscheidung 374ber die Ausset-zung der erkannten Jugendstrafe zur Bew344hrung decken keinen den Angeklag-ten beg374nstigenden Rechtsfehler auf. Auch insoweit verweist der Senat zur 5 - 5 - Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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