BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 405 /12 vom 4. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwer deführer s am 4. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung und versuchten Betrugs unter Einbeziehung einer anderweit ve r- hängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurt eilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verle t- zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil d es Angeklagten e r- geben hat. Der Ausführung bedarf nur Folgendes: 1. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2012 mitgeteilt, dass bei dem Angeklagten am 1. Oktober 2012 ein Tumor im Schädelbereich 1 2 3 - 3 - diagnostiziert worden sei; nach Auskunft des leitenden Stationsarztes des Justizvollzugskrankenhauses sei dieser Tumor über Jahre hinaus gewachsen mit der Folge, dass der Angeklagte während der mündlichen Verhandlung en " verhandlungsunfähig gewesen sei. Es w e rde die Einholung eines ärztlichen Gutac htens beantragt. 2. Der Senat hat keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des ver - teidigten (dazu BVerfG NStZ 1995, 391 , 392) Angeklagten und sieht auch keinen Anlass , im Freibeweisverfahren (vgl. BGH, Be schluss vom 4. Januar 1996 4 StR 741/95, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16) ein Sachverständigengutachten einzuholen. a) Für die Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinne genügt es grundsätzlich, dass der Angeklagte die Fähigkeit hat, in und außerhalb der Ve r- handlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in ve r- ständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen ab - zugeben oder entgegenzunehmen ( BGH, Beschl üsse vom 8. Februar 1995 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 18, und vom 20. Apr il 2004 1 StR 14/04, bei Becker NStZ - RR 2005, 261 ; HK - Julius, StPO, 5. Aufl., § 205 Rn. 4 ). Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung zeigte sich der Angeklagte jederzeit in der Lage, sich sachgerecht zu verteidigen; er äußerte sich umfängli ch zu den Tatvorwürfen. Weder aus den Urteilsgründen noch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich irgendein Hinweis darauf, dass Bedenken hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden haben oder hätten bestehen müssen . Er hat aktiv an der Verhandlung mitg e- wirkt, indem er ausführliche Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache gemacht hat : 4 5 6 - 4 - Der Angeklagte hatte, nachdem er im Ermittlungsverfahren noch jegliche Beteiligung an dem Brand abgestritten hatte, in der Hauptverhandlung bei se i- ner Vernehmung zur Sache eine substantiierte Einlassung vorgebracht, mit der er belegen wollte, das Feuer fahrlässig verursacht zu haben. der Angeklagte ein beeindruckendes Detailwissen bezüglich derjenigen U m- ständ Nachfragen des Gerichts hatte er allerdings unter pauschalem Hinweis auf fehlende Erinnerung abgewehrt. Zwei Verhandlungstage später schob er eine sich in seine bisherige Sachdarstellung einfügende Ergänzung nach, um ein e fahrlässige Brandlegung weiter zu unte r- mauern, nachdem der Sachverständige erklärte hatte, dass der zunächst g e- schilderte Ablauf aus seiner Sicht kaum denkbar wäre. Nachfragen wehrte er wiederum unter Hinweis auf fehlende Erinnerung ab. Auf S eite 16 der Urteil s- gründe listet die Strafkammer drei weitere Vorfälle auf, bei denen der Angekla g- te sein ursprüngliches Einlassungsverhalten dem weiteren Gang der Hauptve r- handlung in aus seiner Sicht situationsadäquater Weise angepasst hat. Auch in seinem letzten Wort hat er sich verständig zu den Anträgen der Staat s- anwaltschaft geäußert . Wenn während der Verhandlung, die zu dem zeitweise in Anwesenheit eines psychiatrischen Sachverständigen stattgefunden hat, das Landgericht keine Zweifel an der Verhandlungsfähi gkeit des Angeklagten hatte und solche auch von dem Sachverstän digen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1987 5 StR 555/87, BGHR StPO vor § 1/Proz e sshandlung, Verhandlungsfähi g- keit 1) oder dem Verteidiger nicht geäußert wurden, kann die Verhandlungs - fä higkeit grundsätzlich auch vom Revisionsgericht bejaht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1999 1 StR 669/98, bei Kusch NStZ - RR 2000, 38 19. Januar 1999 4 StR 693/98, NStZ 1999, 258, 259, vom 6. Mai 19 99 4 StR 79/99, NStZ 1999, 526 , 7 8 - 5 - 527 , vom 19. September 2000 4 StR 337/00 , bei Becker NStZ - RR 2001, 264 , und vom 5. Januar 2005 4 StR 520/04 , NStZ - RR 2005, 149, 150 ). b) Auch die anders zu beurteilende Verhandlungsfähigkeit des Ang e- klagten für das Revisi onsverfahren (vgl. BGH, Beschl uss vom 8. Februar 1995 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16 ; Urteil vom 21. Februar 2002 1 StR 538/01, BGHR StPO vor § 1/Verfahrensh indernis, Verhandlungsfähigkeit 5 ; Beschl uss vom 23. Februar 2006 4 StR 513/05 ) ist geg eben. Der Angeklagte hatte die Fähigkeit, über die Einlegung des Rechtsmittels der Revision verantwortlich zu entscheiden; irgendwelche Anhaltspunkte, die eine für die Beurteilung der Ve r- handlungsfähigkeit relevante Änderung in der Woche nach Verkündung de s Urteils in seiner Anwesenheit belegen könnten, sind nicht ersichtlich und we r- den auch vo n de m Verteidiger nicht vorgetragen. Zudem ist nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte während de r Dauer des Revisionsverfahrens wenigstens zeitweilig zu einer Grundüb ereinkunft mit seinem Verteidiger über die Fortfü h- rung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage war . c) Unter den gegebenen Umständen ist der Senat davon überzeugt, dass er die für die Beurteilung notwendigen Tatsachenfeststellungen auf einer hinre i- chend zuverlässigen Grundlage treffen kann, ohne in dem hier gegebenen Ei n- zelfall ein Sachverständigengutachten über die Verhandlungsfähigkeit des A n- geklagten einholen zu müssen (vgl. BVerfG NStZ 1995, 391, 393). Auch der Verteidiger hat in seinem Schrifts atz vom 4. Oktober 2012 keinerlei Anhalt s- punk te bena nn t , die konkret auf eine Verhandlungsunfähigkeit während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung oder in dem danach anhängig gewordenen 9 10 - 6 - Revisionsverfahren hindeuten würden (vgl. BGH, Urt eil vom 19. Okto ber 2005 2 StR 98/05, NStZ - RR 2006, 42 ; HK - Julius, aaO ). Mutzbauer Cierniak RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs an der Unterschrift s- leistung gehindert. Mutzbauer Bender Quentin
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