ECLI:DE:BGH:2017:010317B4STR405.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 405 / 16 vom 1. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts u nd nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 201 7 ge mäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einfuh r von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen no t- wendigen Auslagen; b) das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Januar 2016 im Gesa mtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmi t- tels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubun gsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tatei n- heit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer 1 - 3 - Menge , zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hier gegen richtet sich die auf die Verletz ung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Für die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Insoweit hat der Generalbundesa n- walt in seiner Antragsschrift vom 2. Januar 2017 ausgeführt: 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Ein fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzuste l- len, weil es hinsichtlich der Anklage der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 24. März 2015, die dieser Verurteilung zugrunde liegt, an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt. Die in der Hauptverhandlung am 7. Juli 2015 getroffene Entscheidung über die Eröffnung des Hauptve r- fahrens ist ebenso unwirksam wie der zugleich ergangene Einziehung s- beschluss der Strafkammer (v gl. zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 28. Juli 2015, 4 StR 598/14). Entgegen der Bezeichnung im Eröffnungs - und Verbindungsbeschluss vom 7. Juli 2015 handelt es sich nicht um eine Nachtragsanklage im Si n- ne des § 266 StPO. Die Staatsanwaltschaft hatte unter dem Aktenze i- chen 4169 Js 11623/14 am 24. März 2015 eine - weitere - Anklage g e- gen den Angeklagten beim Landgericht Zweibrücken eingereicht, die am 8. April 2015 den Verteidigern zugestellt wurde. ntscheidung über die Zulassung der Anklage die Strafkammer in der für Entscheidu n- gen außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung - drei Berufsrichter unter Ausschluss der Schöffen - zuständig. Der in der Hauptverhandlung am 7. Juli 2014 - entspre chend dem Eröffnungs - und Besetzungsbeschluss vom 19. Februar 2015 (Sachakte SA Bd. I, Bl. 125) - in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und den Schöffen e r- 2 - 4 - 266 StPO vorlag, konnte auch kein - den Eröffnungsbeschluss ersetzender - Einbeziehungsb e- schluss ergeh Dem tritt der Senat bei. Das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnung s- beschlusses führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall II.1 d er Urteilsgründe. Hierdurch entfällt die für diesen Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe. Da hie r- durch der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzogen ist, hat der Senat di e- se aufgehoben. 2. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Gr und der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte ist damit rechtskräftig wegen u n- erlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Hande ltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Franke Cierniak Bender Quentin Feilcke 3 4 5
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