ECLI:DE:BGH:2019:300419B4STR405.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 405 / 1 8 vom 30 . April 201 9 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Betrug e s u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts zu Ziffer 1 . a) mit seiner Zustimmun g und zu Ziffer 1 . c) und 2. auf seinen Antrag sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2019 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Dezem ber 2017 wird a) das Verfahren, soweit es den Angeklagten G . betrifft , im Fall II.2 . e ) , 5. Tatkomplex der Urteilsgründe auf 2.14 1 tateinheitliche Fälle des gewerbs - und ban- den mäß igen Betrugs in Tat einheit mit weiteren 11.059 tateinheitlichen Fäl len des versuchten gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs beschrän kt, b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin abge- ändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 173 tatein- heitlichen Fällen, des Betrugs in 82 tateinheitlichen Fäl- len, des Betrugs in zwölf tateinheitlichen Fällen, des ge- werbs - und bandenmäßigen Betrugs in 647 tateinheit - lichen Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, sowie des gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs in 13.200 tateinheitl ichen Fällen, wobei es in 11.059 Fäl - len b eim Ve rsuch blieb, schuldig ist, c) im Rechtsfolgenausspruch um die Feststellung ergänzt, dass das Ver fahren unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verzögert worden ist. - 3 - 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Betruges in 173 tateinheitlich zusammentreffenden Einzelfällen , eines weiteren B etruges in 82 tateinheitlich zusammentreffenden Einzelfällen, ei nes weiteren Betru g es in 12 tateinheitlich zusammentreffenden Einzelfällen, eines gewerbs - und bandenmäßigen Betruges in 647 tateinheitlich zusammentreffenden Einzel- fällen, wobei es in zwei Fällen bei einem Versuch blieb, und eines gewerbs - und bandenmäßig en Betruges in 13.434 tateinheitlich zusammentreffenden Einze l- fällen, wobei es in 11.141 und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt . Die hiergegen gerichtete un d auf die un au sgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel un- begründet. 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und na ch Anhörung des Beschwerdeführers hat der Senat die Strafverfol gung im Fall II.2.e) , 5. Tat - 1 2 3 - 4 - komplex der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf 2.141 tateinheitliche Fälle des gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit weiteren 11.059 tateinhe itlichen Fällen des versuchten gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs beschränkt . Das Landgericht hat dem Angeklagten in diesem Tatkom- plex nur diejenigen Taten im Wege eines uneigentlichen Organisationsdelikts zugerechnet, die zeitlich nach seinem Wiederein tri tt m 4. Aug u st 2011 begangen worden sind. Die tatgerichtliche Berechnung greift jedoch worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat aufgrund eines Versehens geringfügig zu kurz. D er Senat hat daher der Anregung des Generalbundesanwalts folgend und mit seiner Zustimmung in weiteren vier Fällen, die gleichfalls vor dem 4. August 2011 liegen oder liegen können aus Gründen der Prozessökonomie die Straf- verfolgung insoweit entspreche nd beschränkt . Die s führt zu der aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Schuldspruch korrektur . 2 . Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet . a) Die geringfügige Beschränkung der Strafverfolgung im Fall II.2 . e) 5. Tatkomplex der Urteilsgründe lässt den S chuldgeh alt der Tat unberührt. Auch im Übrigen ist der Strafausspruch frei von den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlern . b) D as Landgericht hat e ntgegen der zwingenden Regelung en der § § 73 , 73c StGB von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen . Seine hierfür gegebene Begründung, dass dies zur Kompensation einer rechtsstaats- widrigen Verfahrensverzögerung erforderlich sei , trägt nicht . Der vom Landge- richt angenommene Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK ist nach gefest igter Rechtsprechung, von der abzurücken kein Anlass besteht, durch eine Fest - 4 5 6 - 5 - stellung oder im Wege der Kompensation durch den Ausspruch Rechnung zu tragen, dass ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. J anuar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 - ) . Der Angeklagte ist durch diesen Recht sfehler jedoch nicht beschwert. c) Dem Antrag des Generalbundesanwalts, der vom Landgericht fest - gestellten rechtsstaatswidrige n Verfah rensverzögerung ungeachtet der hierin liegenden doppelten Begünstigung des Angeklagten durch eine Feststellungs- entscheidung Rechnung zu tragen, vermag sich d er Senat nicht zu verschlie- ßen. Zwar bestehen Bedenken, ob das Landgericht seine Annahme einer konventionswidrige n Verzögerung des V erfahrens tragfähig belegt hat. Die für Art. 6 Abs. 1 MRK maßgebliche Frist begann mit Bekanntgabe der Tatvorwürfe an den Angeklagten, die im Mai 2015 erfolgt ist. Das komplexe Wirtschaftsstrafverfahren, das eine Vielzahl von Einzeltat en mit mehreren Tat- beteiligten umfasste, dauerte vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Tatvorwürfe an den Angeklagten G . im Juni 2015 bis zum Erlass des erstinstanz - lichen Urt eils am 12. Dezember 2017 rund zwei einhalb Jahre und nicht wie die Revis ion meint neun Jahre. Auch unter Berücksichtigung eines Zeitraums von rund fünfeinhalb Mo- naten, in dem das Verfahren ausweislich der landgerichtlichen Feststellungen durch die Ermittlungsbehörden nicht ausreichend gefördert worden ist, liegt ein Verst oß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK daher nicht nahe. Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler jedoch nicht beschwert. Der Senat hat den Tenor 7 8 9 10 - 6 - des angegriffenen Urteils antragsgemäß um die Feststellung rechtsstaatwidri- ger Verfahrensverzögerung ergänzt. S ost - Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel
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