BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 406/01 vom 16. Oktober 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung u.a. zu 2. und 3.: besonders schwerer Brandstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2001 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Bielefeld vom 3. April 2001 werden als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu der vom Angeklagten Cetin A. nach § 338 Nr. 6 StPO e r - hobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat: Sowohl die Begründung des gerichtlichen Ausschließungsb e - schlusses als auch das durch das Sitzungsprotokoll dokume n - tierte, mit der Beschlußfassung zusammenhängende Verfa h - rensgeschehen belegen deutlich, daß durch den Beschluß die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Zeugin K. selbst ausgeschlossen werden sollte und nicht nur für die Dauer der Ausschlußverhandlung. Eines erneuten Beschlu s - ses der Strafkammer bedurfte es daher nicht. Der Angeklagte Hayrullah A. hat d ie Kosten seines Recht s - mittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, den Ange- - 3 - klagten Mutlu A. und Cetin A. Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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