BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 406/11 vom 5. Oktober 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An hörun g des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführer s am 5. Oktober 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. März 2011 im Schul d- spruch - auch hinsichtlich der früheren Mitangeklagten N . und L . - dahin berich tigt , dass die Angeklagten schuldig sind des besonders schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer rä u- berischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverle t- zung. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ve r- worfen . 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. Gründe: Der Schuldspruch ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antrag s- schrift zutreffend dargelegten Gründen zu berichtigen . Diese Änderung ist g e- mäß § 357 Satz 1 StPO auf d ie früher en Mitangeklagten N . und L . zu erstrecken. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender materiell - rechtlicher Würdigung auf mildere Rechtsfolgen erkannt hätte. Das Landgericht hat die gegen die erwachsenen Angeklagten N . und R . verhäng t en Str a- 1 2 - 3 - fe n rechtsfehlerfrei dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. W e- der bei dem Angeklagten R . noch bei dem früheren Mitangeklagten N . hat d ie Jugendkammer die zu Unrecht angenommene Verwirklichung auch des § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafschärfend verwertet. Die Berücksichtigung der zu Lasten der Angeklagten trifft unabhängig hiervon zu. Auch die formellen Voraussetzungen für den Vo r- behalt der Unterbringung de s früheren Mitangeklagten N . in der Sich e- rungsverwahrung sind unverändert erfüllt. Die gegen den heranwachsenden Mitangeklagten L . verhängte Einheitsjugendstrafe hat das Landgericht vo r- rangig auf erzieherische Gesichtspunkte ge stützt. Ernemann Roggenbuck Cierniak Franke Mutzbauer
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