BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 406 /12 vom 4. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Halle vom 12. Juni 2012 im Strafausspruch aufg e- hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die K osten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von d rei Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Ve r- letzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer hat die Strafe einem unzutreffenden Strafrahmen en t- nommen. § 213 StGB hatte in der zur Tatzeit geltenden Fassung der Bekann t- machung der Neufassung des Strafgesetzbuches vom 10. März 1987 (BGBl. I, 1 2 - 3 - 945) mit Wirkung ab 1. April 1987 einen St rafrahmen von sechs Monaten Fre i- heitsstrafe bis zu fünf Jahren. Demgegenüber ist die Strafkammer von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen, hat mithin unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StGB die erst am 1. April 1998 i n Kraft getretene Neufassung der Vorschrift durch das Sechste Strafrechtsr e- formgesetz angewendet. Dies führt zur Aufhebung der an sich nicht unang e- messenen Strafe. Da die Strafkammer eine eher im unteren Bereich des von ihr angenommenen Strafrahmens liegen de Strafe verhängt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass diese auf dem Rechtsfehler beruht. Die der Strafe zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können daher bestehen bleiben. Mutzbauer Rogg enbuck Cierniak Bender Reiter 3
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