BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 406 /13 vom 8. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführers am 8. Oktober 201 3 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bochum vom 4. Juni 2013, soweit es ihn betrifft, a) in der Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Ange klagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt ist, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Ang e- kla g ten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfan g der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den An geklagten wegen versuchter schwerer rä u- berischer Erpressung in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 1 - 3 - drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Ve r- letzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revisio n erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat den Tenor des angefochtenen Urteils wegen eines offensichtlichen Schreibversehe ns berichtigt. Das Landgericht hat den Ang e- klagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe veru r- teilt. 2. Mit dieser Klarstellung hat d ie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten besc hwerenden Rechtsfehler zum Schuld - und Strafausspruch ergeben. 3. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entsche i- dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist . Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: und zum jeweils unmittelbar vor der Tat stattgefundenen Drogenkonsum drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen ei ner Unterbringung nach § 64 StGB gegeben sind. 2 3 4 5 - 4 - Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 22 Jahre alte Angeklagte ko n- sumiert seit seinem 13./14. Lebensjahr Cannabis und seit seinem 17. Lebensjahr zusätzlich Ecstasy und Speed. Noch im minderjährigen Alter er eine Langzeittherapie durch. Nach einer haftbedingten Unterbrechung des Konsums hatte er im Sommer 2012 einen Rückfall und nimmt sei t- dem täglich Drogen (UA S. 7). Mit der Tatbeute sollten in beiden Fällen Betäubungsmittel erworben werden (UA S. 10, 3. Absatz, S. 11, 3. Ab - satz). Diese Feststellungen legen nahe, dass der Angeklagte einen Hang im Sinne des § 64 S. 1 StGB hat, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vo m 27. September 2012 - 4 StR 253/12 Rn. 2) und die abgeurteilte Tat auch hierauf beruht. Die festgestellten Vorstrafen wegen typischer Beschaffungskriminalität und die durch die mitgeführten Tatmittel gezeigte latente Bereitschaft des Angeklagten, bei güns tiger Gelegenheit weitere Raubüberfälle zu begehen, deuten darauf hin, dass ihm auch die für eine Maßnahme nach § 64 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose zu stellen ist. Die frühere freiwillige Alkohol th e- rapie (UA Bl. 7) spricht für einen grundsätzli chen Therapiewillen des A n- geklagten und die Annahme einer positiven Behandlungsprognose im Sinne des § 64 S. 2 StGB. Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 24 6 a StPO) der Prüfung und Entscheidun g durch ein neues Tatgericht. Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 S. 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangrif Dem tritt der Senat bei . 6 - 5 - In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Sost - Scheible Roggenb uck Cierniak Mutzbauer Bender 7
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