ECLI:DE:BGH:2017:020317B4STR406.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 406 /1 6 vom 2. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 201 7 einstimmig besc hlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzu - merken : Die erhobene Inbegriffsrüge bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Verstoß gegen § 261 StPO mit den Mitteln des Revisionsverfahrens nicht nachwei s- bar ist. Aus dem Umstand, dass ein bestimmtes Beweisergebnis in den schriftlichen Urteilsgründen keine Erwähnung findet, kann nur dann auf die unterbliebene Berüc k- sichtigung dieses Ergebniss es bei der tatrichterlichen Überzeugungsbildung g e- schlossen werden, wenn der Umstand nach der zum Zeitpunkt der Urteilsfindung gegebenen Beweislage erörterungsbedürftig gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2011 3 StR 120/11, NStZ 2012, 49; Besch l üsse vom 27. Juli 2005 2 StR 203/05, NStZ 2006, 55 f. ; vom 7. August 2007 4 StR 142/07 ; Frisch in SK - StPO, 4. Aufl., § 337 Rn. 77 f., 84 f. mwN; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 58 mwN). Ob die zum Gegenstand der Verfahrensrüge ge machte Passage aus der Niederschrift der polizeilichen Vernehmung des Zeugen I . in T . , die in der Hauptverhandlung auf Antrag der Verteidigung zur Ergän - zung der Vernehmung des damaligen Vernehmungsbeamten auszugsweise verlesen worden ist, von der Strafkammer hätte erörtert werden müssen, hängt indes maßge b- lich u.a. von der Aussage des Vernehmungsbeamten in der Hauptverhandlung ab, deren Inhalt für den Senat wegen des im Revisionsverfahren geltenden Verbots der Rekonstruktion der tatri chterlichen Beweisaufnahme (vgl. Frisch aaO) nicht feststel l- bar ist. Franke Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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