ECLI:DE:BGH:2018:110918B4STR406.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 406 / 1 8 vom 11. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchter Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2018 b e- schlossen : 1. Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urtei l des Landgerichts Essen vom 7. Juni 2018 zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). 2. Über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im vorbezeichneten Urteil hat das Oberlandesgericht zu entscheiden. Gründe: Das Revisionsge richt ist für die Entscheidung über die sofortige B e- schwerde gegen die Kostenentsc heidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln beste ht (vgl. BGH, Be schlü ss e vom 3. März 2009 1 StR 61/09; vom 25. November 2008 4 StR 414/08, NStZ - RR 2009, 96; vom 21. M ärz 2006 4 StR 110/05; Meyer - Goßner /Schmitt , StPO, 6 1. Aufl. , § 464 Rn. 25a ). Nach erfolgter Rücknahme der Revision hat über die sofortige Beschwerde das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Sost - Scheible Bender Quentin Feilcke Pau l 1
Full & Egal Universal Law Academy