BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 407/09 vom 21. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Franke als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. April 2009 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in 20 F344llen (Verkauf von jeweils 10 g Kokaingemisch im Juli und August 2006) verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten der Staatskasse zur Last, b) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die weiteren Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 24. April 2008 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen, unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 59 F344llen und wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie den Verfall von Wertersatz angeordnet. Gegenstand der Verurteilung waren Bet344u-bungsmittelverk344ufe des Angeklagten im Zeitraum Anfang M344rz bis Ende Juni 2006. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 384/08 - das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur374ckverwiesen. Dieses hat nunmehr den Angeklagten des Han-delns mit Bet344ubungsmitteln im Zeitraum Anfang Juni bis Ende August 2006 f374r schuldig befunden und ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 30 F344llen unter Freisprechung im 334b-rigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zugleich hat es hinsichtlich eines Geldbetrages von 14.409,70 200 den erweiterten Verfall ange-ordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel ist teilweise begr374ndet. 1 1. Das Verfahren ist gem344337 247 260 Abs. 3 StPO einzustellen, soweit der Angeklagte wegen des Verkaufs von jeweils 10 g Kokaingemisch in 20 F344llen, begangen in den Monaten Juli und August 2006, verurteilt worden ist, da es insoweit an der Verfahrenvoraussetzung einer wirksamen Anklageerhebung fehlt. 2 - 5 - a) Die - unver344ndert zugelassene - Anklage vom 21. November 2007 hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, in dem Zeitraum Anfang M344rz bis Ende Juni 2006 an den Zeugen J. (alias H. ) Kokain verkauft zu haben, und zwar mindestens an jedem zweiten Tag zwischen 10 bis 30 g, in einem weiteren Fall 50 g und in einem Fall nochmals mindestens 100 g. In dem angefochtenen Urteil ist demgegen374ber das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte von Anfang Juni bis Ende August 2006 374ber einen Zeit-raum von mindestens 13 Wochen jeweils w366chentlich zwei Kokainverk344ufe und an jedem zweiten Wochenende einen zus344tzlichen Verkauf, d.h. insgesamt 32 Kokainverk344ufe, an J. get344tigt hat. Hinsichtlich der Menge hat es dabei in 30 F344llen eine Mindestmenge von 10 g, und in den zwei verbleibenden F344llen eine solche von 50 g und von 100 g zu Grunde gelegt. Den nunmehr festgestellten Tatzeitraum hat es dabei von der Anklageschrift vom 21. November 2007 als mit umfasst angesehen. 3 b) Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 Allerdings braucht eine Ver344nderung des Tatzeitraums die Identit344t zwi-schen Anklage und abgeurteilter Tat nicht aufzuheben (vgl. BGHSt 46, 130, 133; BGH NStZ-RR 2006, 316, 317 jeweils m.w.N.). Dies setzt aber voraus, dass die in der Anklage beschriebene Tat unabh344ngig von der Tatzeit nach an-deren Merkmalen individualisiert ist (BGH aaO). Das ist hier in Bezug auf die 20 Taten im Juli und August 2006 nicht der Fall. Diese betreffen jeweils diesel-be Verkaufsmenge von 10 g Kokaingemisch und weisen auch im 334brigen keine individualisierende Merkmale auf, die sie als einmalige, unverwechselbare Ge-schehen erscheinen lassen k366nnten. Allein der Umstand, dass die Kokainver-k344ufe ohne weitere n344here Zuordnung in zwei verschiedenen Wohnungen statt-fanden, gen374gt hierf374r nicht (vgl. auch BGHSt 46, 130, 133 f.). 5 - 6 - c) Anders liegt es indes bei den beiden Verkaufsgesch344ften 374ber 50 g bzw. 100 g Kokaingemisch. Zwar hat das Landgericht nicht feststellen k366nnen, ob sich diese in dem von der Anklage noch erfassten Zeitraum Juni 2006 oder erst im Juli oder August 2006 ereignet haben. Dem Angeklagten lagen jedoch von vorneherein nur zwei Kokainverk344ufe 374ber diese Mengen an den Zeugen J. zur Last. Damit ist insoweit auch bei Zugrundelegung einer Tatzeit erst im Juli oder August 2006 die 204N344mlichkeit223 der Tat noch gewahrt, da sich diese beiden Taten unverwechselbar von der 374brigen Tatserie abheben (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - 5 StR 55/02). 6 2. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 7 a) Die Formalr374ge (Versto337 gegen 247 358 Abs. 1 StPO) ist nicht ord-nungsgem344337 ausgef374hrt und erweist sich daher bereits als unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 8 b) Auch sachlichrechtlich weist das Urteil keinen den Angeklagten be-nachteiligenden Rechtsfehler auf, wie der Generalbundesanwalt in seiner An-tragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat. 9 - 7 - 3. Die Sache bedarf daher zur H366he der neu festzusetzenden Gesamt-strafe der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Hierbei wird der neue Tat-richter die lange Verfahrensdauer geb374hrend zu ber374cksichtigen haben. 10 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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