BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 407/11 vom 5. Oktober 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 20 1 1 g e- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. April 2011 wird a) das Verf ahren hinsichtlich Fall II. 3 d er Urteilsgrü n- de nach § 154 Abs. 2 StPO eingestel lt; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insofern der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahing e- hend geändert, dass der Angeklagte der Vergewa l- t igung in Tateinheit mit schwerem sexuellen M is s- brauch von Kindern in zwei Fällen, der Vergewalt i- gung und der Bedrohung schuldig ist. 2. D ie weiter gehende Revision wird als unbegründet ve r- worfen . 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Verfahren war in Fall II. 3 aus den von dem Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. August 2011 angeführten Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Daraus ergibt sich die aus der Beschlussformel e r- sichtliche Änderung des Schuldspruchs. Die weit er gehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unb e- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Gesamtstrafenausspruch k ann bestehen bleiben. Gegen den Ang e- klagten wurden für die von der Verfahrenseinstellung nicht betroffenen Taten 1 2 3 - 4 - drei Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten sowie eine we i- tere Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Der Senat vermag ausz u- schließen, das s ein Entfallen der für Fall II . 3 verhängten Strafe das Landgericht zur Bestimmung einer noch milderen Gesamtfreihei tsstrafe bewogen hätte. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin
Full & Egal Universal Law Academy