BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 407/15 vom 3. November 201 5 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbund e s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 44 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versä u- mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts E ssen vom 22. April 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgericht s Essen vom 22. Juli 2015, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, gegenst andslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Essen vom 22. April 2015 mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall I I I.2 der Urteilsgründe veru r- teilt ist, b) in den Gesamtstrafenaussprüche n. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der Stra fe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 27. Mai 2014 in der Fassung des Berufungsurteils des Land - gerichts Essen vom 5. September 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fälle n sowie wegen Führens, Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und Besitz von Munition zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dem Angeklagten war aus den Gründen der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versä u- mung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Seine hiernach z u- lässige Revision hat den aus der Beschl ussformel ersichtlichen Erfol g. 1. Die Verurteilung wegen eines mittäterschaftlich begangenen unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Bt M G im Fall II I .2 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil sich aus den Feststellungen n icht ergibt, dass der Angeklagte als Mittäter g e- handelt hat. a) Nach den Feststell ungen war der Angeklagte am 29. Oktober 2012 an . - zubereitung beteiligt, das in B . s tattfand. Der Angeklagte war für die Geldübergabe verantwortlich und sollte die Handlungen des Kuriers G . überwachen, der das Rauschgift zu dem Abnehmer brachte. 1 2 3 - 4 - G . gab das Rauschgift in B . ab und fuhr wieder z urück. Der An - geklagte nahm von dem Abnehmer das Geld (zwischen 6.500 und 8.000 Euro) . - barungsgemäß 600 Euro für seine Tätigkeit. Die Amphetaminzubereitung hatte einen Amphetaminb aseanteil von mindestens 5%. Nach Auffassung des Lan d- gerichts ist von einem mittäterschaftlichen Handeln des Angeklagten auszug e- hen, weil er neben der Beteiligung an der Durchführung des Geschäftes und Anteil des Kaufpre i- ses erhalten und deshalb ein erhebliches eigenes Interesse an der Tatausfü h- rung gehabt habe (UA 28). b) Diese Feststellungen und Wertungen vermögen ein mittäterschaft - liches Handeln nicht zu begründen. aa) Für die Abgrenzung von Tät erschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Wesent - liche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Mittäter oder nur Gehilfe ist , sind insb e- sondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbete i- ligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchfü h- rung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten a b- hängen (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 3 StR 445/10, BGHR BtMG § 29 Abs . 1 Nr . 1 Handeltreiben 77; Urteil vom 14. Dezember 2006 4 StR 421/06, NStZ 2007, 288) . Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschä fts, kommt es darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt ( BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 3 StR 4 5 - 5 - 287/15, Rn. 4 zitiert nach juris; Beschluss vom 22. August 2012 4 StR 272/12, NStZ - RR 2012, 375 mwN). bb) Diesen Maßstäben wird die rechtliche Würdigung der Strafkammer nicht gerecht. Die Feststellungen ergeben nicht, dass Durchführung und Au s- gang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhingen. Auf die Vereinbarung von Art und Menge d es Rauschgiftes, die Preisgestaltung und die Bestimmung der näheren Umstände der Geschäftsabwicklung (Zeit, Ort, Transportmodalitäten etc.) hatte er ersichtlich keinen Einfluss. Seine Tätigkeit war auf den Vollzug (Geldtransfer) und die Überwachung (Überga be des Rauschgifts durch den Kurier) bereits festgelegter Teilakte beschränkt. Dass der Angeklagte dabei relevante Handlungsspielräume hatte, ist nicht erkennbar. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 2. Die Gesamtstrafen kö nnen nicht bestehen bleiben, weil das Land - gericht bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Urteil des Amts gerichts Dorsten vom 27. Mai 2014 in der Fassung des Ber u- fungsurteils des Landgerichts Essen vom 5. September 2014 rechtsfe hlerhaft auf den Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Dorsten und nicht auf den Zei t- punkt des Urteils des Landgerichts Essen abgestellt hat. a) Nach § 55 Abs. 1 StGB ist eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, be vor die gegen ihn erkannte Strafe erledigt ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurte i- lung begangen hat. D abei kommt es auf das letzte Urteil des früheren Verfa h- rens an, in dem noch eine tatrichterliche E ntscheidung zur Schuld - und Stra f - frage getroffen worden ist (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 4 StR 176/15; Beschluss vom 19. Februar 2014 2 StR 558/13, NStZ - RR 2014 , 242, 243; 6 7 8 - 6 - Be schluss vom 1. September 2009 3 StR 178/09, NStZ - RR 2010, 41). Dies kann auch ein B erufungsurteil sein, sofern wenigstens noch über ein en Teil der Strafe zu der auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung ge hört zu befinden war (BGH, Be schluss vom 30. Juni 1960 2 StR 147/60; BGHSt 5, 66, 69 f.; vgl. Beschluss vom 22. Februar 20 12 4 StR 22/12, NStZ - RR 2013, 7; Be schluss vom 2. April 1985 4 StR 116/85, S. 3 f.; Bringewat, Die Bildung der Gesamt strafe, 1987, Rn. 200; Fischer, StGB, 62. Aufl. , § 55 Rn. 6). b) Danach war für die Bestimmung der Zäsurwirkung von dem Ber u- fungsurte i l des Landgerichts Essen vom 5. September 2014 und nicht von dem Urteil d es Amtsgerichts Dorsten vom 27. Mai 2014 auszugehen. Denn den hier - zu getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen, dass die gegen den Angekla g- ten vom Amtsgericht Dorsten wegen Beleid igung verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten durch das Landgericht Essen im Berufungsrechtszug zur Bewä h- rung ausgesetzt worden ist . Danach ist auch im zweiten Rechtszug noch eine Sachentscheidung getroffen w o rde n . Dies hat zur Folge, dass auch die in d en Fällen I I I.6 (Tatzeit : 30. Juni 2014), I II.10 (Tatzeit: 22. August 2014) und I I I.11 (Tatzeit: 30. August 2014) verhängten Strafen in die mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 27. Mai 2014 in der Fassung des Ber u- fungsurteils des Land gerichts Essen vom 5. September 2014 nach § 55 Abs. 1 StGB zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen sind und für die zweite Gesam t- strafe nicht mehr zur Verfügung stehen. Die zu Recht als Erwerb, Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie unerl aubter Erwerb und B e- sitz von Munition (jeweils zueinander in Tateinheit stehend) abgeurteilte Tat (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. , § 52 WaffG Rn. 75 mwN) war erst nach dem 17. September 2014 beendet und ist damit nicht vor dem zäsurbildenden Urteil des Landgerichts Essen vom 5. September 2014 begangen worden (vgl. 9 - 7 - BGH, Beschluss vom 11. November 200 8 5 StR 486/08, NStZ - RR 2009, 74; Fischer, StGB, 62. Aufl. , § 55 Rn. 7 mwN). 3. Die weitere Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Ausführungen zu der in den zur Aburteilung gelangten Fällen geleisteten Aufklärungshilfe (§ 31 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Bt M G) sind unter den hier gegebenen Umständen noch ausreichend. Sost - Scheible Roggenbu ck Cierniak Mutzbauer Quentin 10
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