BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 408/01 vom 13. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Förderung der Prostitution u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - vom 4. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehoben 1. in den Fällen II B 1 bis 3 der Urteilsgründe, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe, den Verfall von We r - tersatz und den Verfall von 4.783,50 DM. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (dirigierender) Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution in jeweils drei Fällen (Fälle II B 1 bis 3 der Urteilsgründe) sowie wegen Betruges in zwei Fällen (Fälle II A 1 und 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, den Verfall von Wertersatz in Höhe von 256.000 DM angeordnet und einen sichergestellten Bargeldbetrag (4.783,50 DM) für verfallen erklärt. Die hiergegen gerichtete R e - vision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts bea n - - 3 - standet, hat teilweise Erfolg; im brigen ist sie unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen zu den Fllen II B 1 bis 3 der Urteilsgrnde unterhielt der Angeklagte einen "barartigen Betrieb", in dem Prostituierte oste u - ropischer Herkunft beschftigt waren, die "potentielle Freier ansprachen und diese zu weiterem Verzehr oder der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistu n - gen animierten"; zu "letzterem Zweck" verfgte die Bar ber zwei Rume, die der Angeklagte mit Betten versehen hatte. Mit den Prostituierten bzw. deren Zuhltern fhrte der Angeklagte "Einstellungsgesprche", in denen er sich r e - gelmßig versicherte, daß die Frauen freiwillig der Prostitution nachgingen. Er gab ihnen vor, whrend der "Öffnungszeiten" (von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr) zur Prostitution in der Bar bereit zu sein, kaufte fr sie Kondome und setzte den Dirnenlohn, den sie verlangen und vereinnahmen sollten, fest; hiervon und von dem Erls fr die verkauften Getrnke verlangte er 50 % fr sich. Die Abrec h - nung erfolgte tglich nach Schließung der Bar. Der Angeklagte brachte die Frauen zu den vorgeschriebenen rztlichen Untersuchungen zum Gesun d - heitsamt und stellte ihnen, sofern sie dies wnschten, fr einen Mietpreis von 15,-- DM pro Tag eine Wohnung zur Verfgung. 2. Diese Feststellungen tragen zwar die Verurteilung wegen Frderung der Prostitution nach § 180 a Absatz 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH NJW 1987, 3209, 3210; Lackner/Khl StGB 24. Aufl. § 180 a Rdn. 4 m.w.N.), nicht aber die - wie das Landgericht (ohne dies zu begrnden) meint (UA 12) - gemß § 180 [a] Absatz 1 Nr. 1 StGB und auch nicht die wegen (tateinheitlich begangener) Z u - hlterei. a) Daß Prostituierte in persnlicher oder wirtschaftlicher Abhngigkeit gehalten wurden (§ 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB), ist den Feststellungen nicht zu - 4 - entnehmen (zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB vgl. Trndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 180 a Rdn. 3). b) Ausbeuterische Zuhlterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist ebenfalls nicht belegt, weil ein planmûiges und eigenschtiges Ausnutzen der Prostit u - tionsausbung als Erwerbsquelle, das zu einer sprbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten gefhrt hat (vgl. BGH NStZ 1989, 67; 1999, 349, 350), nicht festgestellt ist. c) Auch der Tatbestand der dirigierenden Zuhlterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist durch die bisherigen Feststellungen nicht gedec kt: Dieser setzt nmlich in allen Begehungsweisen eine bestimmende Einfluûnahme auf die Prostitutionsausbung voraus; eine bloûe Untersttzung reicht nicht aus (BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Dirigieren 2). Das Verhalten muû vielmehr geeignet sein, die Prostituierte in Abhngigkeit vom Tter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeintrchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsau s - bung anzuhalten oder in ihrer Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nac h - haltig zu beeinflussen (BGH StV 2000, 357, 361 m.w.N.). 3. Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû in einer neuen Hauptve r - handlung - ber die gestndige Einlassung des Angeklagten hinaus - weite r - gehende Feststellungen getroffen werden knnen, die eine Verurteilung wegen Frderung der Prostitution (auch) gemû § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und Z u - hlterei rechtfertigen knnen (zum Konkurrenzverhltnis vgl. Trndle/Fischer a.a.O. § 180 a Rdn. 15, § 181 a Rdn. 16 f.). Er hebt daher das Urteil in den Fllen II B 1 bis 3 der Urteilsgrnde auf. Dies zieht den Wegfall der insoweit verhngten Einzelstrafen, der Gesamtstrafe und der Verfallsanordnungen nach sich. Die wegen Betruges verhngten Einzelstrafen knnen dagegen bestehen bleiben; denn sie werden von dem Rechtsfehler nicht berhrt. - 5 - Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daû durch das am 19. Oktober 2001 vom Deutschen Bundestag bereits verabschiedete Gesetz zur Regelung der Rechtsverhltnisse von Prostituierten (Prostitution s - gesetz ProstG) beabsichtigt ist, § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB aufzuheben und § 181 a Abs. 2 StGB neu zu fassen (vgl. BTDrucks. 14/5958 S. 3, 5, 6; BRDrucks. 817/01). Falls der Verfall von Wertersatz in Betracht kommen sollte, wird eingehender als bisher § 73 c StGB zu errtern sein. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ
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