BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 408/07 vom 20. November 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 21. M344rz 2007 in den Strafausspr374chen in den F344llen II. 1 bis 5 und 15 der Ur-teilsgr374nde sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer als Ju-gendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in elf F344llen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-dern in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, hat nur zu den Strafausspr374chen teilweise Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgef374hrt: 2 - 3 - "Der Strafausspruch h344lt sachlich-rechtlicher 334berpr374fung nicht in vollem Umfang stand. Den Urteilsfeststellungen zufol-ge hat sich der Angeklagte in einem vor der Strafkammer ge-schlossenen Vergleich verpflichtet, an die Gesch344digten Jas-min O. und Andreas P. ein Schmerzensgeld in H366he von jeweils 7.000 200, zahlbar in monatlichen Raten in H366he von 100 200, zu zahlen (UA S. 23). Bei dieser Sachlage stellt es ei-nen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Landgericht auf die Vorschrift des 247 46 a Absatz 1 Nr. 1 StGB nicht einge-gangen ist. Diese Vorschrift, die in erster Linie dem immate-riellen Ausgleich zwischen T344ter und Opfer dient (Senat, Beschl. v. 14.12.1999 - 4 StR 554/99, StV 2000, 129), ver-langt, dass der T344ter im Bem374hen um diesen Ausgleich die Tat 'ganz oder zum 374berwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt'. Dies kann hier nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dass das Landgericht das Bem374hen als ernsthaft angesehen hat, ergibt sich schon daraus, dass es dem Angeklagten die Vergleichs-bem374hungen ausdr374cklich strafmildernd zugutegehalten hat (UA S. 23). Dies konnte die hier gebotene Pr374fung des Vorlie-gens der Voraussetzungen des 247 46 a StGB aber nicht erset-zen (vgl. Senat, Beschl. v. 14.12.1999 - 4 StR 554/99, StV 2000, 129 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 22.02.2001 - 3 StR 41/01, StV 2001, 457; s.a. BGH, Beschl. v. 12.06.2002 - 1 StR 79/02, NStZ-RR 2002, 263, 264). Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch in den Einzelstrafen, soweit sie die vom Ver-gleich Beg374nstigten betreffen, auch beruhen. Die im 334brigen nicht zu beanstandenden Einzelstrafen der zum Nachteil der Gesch344digten Mike O. (F344lle 6 bis 13) und Dennis P. (Fall 14) begangenen Taten bleiben davon unbe-r374hrt. Soweit der Angeklagte im Fall 13 zugleich auch an And-reas P. manipuliert hat, liegt das Schwergewicht der Tat - der Oralverkehr durch den Angeklagten - im Geschehen zum Nachteil des Gesch344digten Mike O. . Ein T344ter-Opfer-Ausgleich mit Andreas P. l344sst das wesentliche, den Quali-fikationstatbestand begr374ndende Tatunrecht und damit die verh344ngte Einzelstrafe unber374hrt. Infolge der teilweisen Aufhebung der Einzelstrafen kann auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben. Bei der - 4 - Neufestsetzung wird der Tatrichter zu beachten haben, dass ein H344rteausgleich, den die Strafkammer im Hinblick auf die mit Strafbefehl vom 1. April 2003 verh344ngte Strafe vorgenom-men hat, nicht angezeigt ist. Die Vollstreckung jener Strafe hat eine Z344surwirkung entfallen lassen, so dass tats344chlich keine auszugleichende Benachteiligung des Angeklagten vorgele-gen hat (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 2007 247 55 Rn. 23 m.w.N.). Die teilweise Aufhebung der Einzelstrafen und des Gesamt-strafenausspruchs l344sst den Ma337regelausspruch unber374hrt." Den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts kann sich der Senat nicht verschlie337en. Der neu entscheidende Tatrichter wird jedoch sorgf344ltig zu pr374fen haben, ob angesichts der hier vorliegenden Deliktsart und der vorzunehmenden Gesamtbewertung von Taten, T344ter und Umfang der Wiedergutmachungsbe-m374hungen eine Strafrahmenmilderung in Betracht kommt (vgl. BGHSt 48, 134, 137 ff.; BGH StV 2000, 129; BGHR StGB 247 46a Nr. 1 Ausgleich 1, 6). 3 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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