BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 408/07 vom 20. November 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Antrag des Nebenkl344gers Dennis P. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 be-schlossen: Der Antrag des Nebenkl344gers Dennis P. vom 18. Juni 2007, ihm Rechtsanwalt G. aus Saarbr374cken auch f374r das Revisionsverfahren beizuordnen, ist gegenstandslos. Gr374nde: Einer Entscheidung 374ber den Antrag des Nebenkl344gers, ihm Rechtsan-walt G. aus Saarbr374cken auch f374r das Revisionsverfahren beizuordnen, be-darf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 17. Januar 2007 er-folgte Beiordnung des Rechtsanwalts G. aus Saarbr374cken als Beistand (SA Bd. II D 267) wirkt nach 247 397 a Abs. 1 StPO 374ber die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 1 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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