BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 408/09 vom 20. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 20. Oktober 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 11. Mai 2009 aufgehoben, a) soweit sie in den F344llen II. 2. und 5. der Urteils-gr374nde verurteilt worden ist, mit den zum Wert der durch die jeweiligen Verkehrsunf344lle gef344hrdeten fremden Sachen, im Fall II. 5. der Urteilsgr374nde zu-s344tzlich mit den zur Gef344hrdung anderer Personen sowie in beiden F344llen mit den insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen; die 374brigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten; b) in den Ausspr374chen 374ber die in den F344llen II. 2. und 5. der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen und 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in f374nf F344llen, in vier F344llen tateinheitlich mit Betrug und in ei-nem Fall tateinheitlich mit versuchtem Betrug, unter Einbeziehung einer Vorver-urteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Der Angeklagten wurde des Weiteren die Fahrerlaubnis entzogen, ihr F374hrerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbeh366rde angewiesen, ihr vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. 1 Mit ihrer Revision r374gt die Angeklagte die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Schuldspruch wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in den F344llen II. 2. und 5. der Urteilsgr374nde hat keinen Bestand. 3 Zwar hat die Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-lungen die Verkehrsunf344lle jeweils absichtlich herbeigef374hrt (247 315b Abs. 3 i.V.m. 247 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB) und dadurch die Sicherheit des Stra337enver-kehrs entweder durch Hindernisbereiten (247 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder durch einen 204344hnlichen, ebenso gef344hrlichen Eingriff223 (247 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) be-eintr344chtigt (vgl. BGH NZV 1992, 325; 2001, 265). Der Straftatbestand des 247 315b Abs. 1 StGB setzt dar374ber hinaus aber voraus, dass durch den tatbe-standsm344337igen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gef344hrdet werden. Hierzu hat die Straf-kammer keine hinreichenden Feststellungen getroffen. 4 - 4 - a) Den Urteilsgr374nden l344sst sich nicht entnehmen, dass in den genann-ten F344llen Leib oder Leben eines anderen Menschen konkret gef344hrdet worden sind. Im Fall II. 2. wurde dies von der Strafkammer im Hinblick auf das konkrete Unfallgeschehen offensichtlich von vorneherein ausgeschlossen. Im Fall II. 5. der Urteilsgr374nde wurde die Zeugin P. zwar nicht verletzt, allerdings sei - so die Strafkammer - bei dieser Art von Unfall regelm344337ig ein HWS-Trauma zu erwarten (UA 9). Eine konkrete Gef344hrdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen ist damit jedoch nicht hinreichend belegt; insbesondere fehlen Anga-ben zu den Geschwindigkeiten der Pkws im Zeitpunkt der Kollision und der In-tensit344t des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen. 5 b) Auch die konkrete Gef344hrdung einer fremden Sache von bedeuten-dem Wert ist in den F344llen II. 2. und 5. nicht festgestellt. 6 Bei der Pr374fung, ob einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, sind stets zwei durch entsprechende Feststellungen gest374tzte Pr374fungsschritte erforderlich: Zun344chst ist zu kl344ren, ob es sich bei der gef344hrdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelte. Dies kann etwa bei 344lteren oder bereits vorgesch344digten Fahrzeugen fraglich sein. Handelte es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu pr374fen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tats344chlich entstandener Schaden geringer sein kann als der ma337gebliche Gef344hrdungsschaden (vgl. Beschluss des Senats vom 29. April 2008 226 4 StR 617/07 m.w.N.). 7 Solche Feststellungen enth344lt das Urteil zu den F344llen II. 2. und 5. nicht. In beiden F344llen ist an den nicht von der Angeklagten gef374hrten Fahrzeugen kein Sachschaden entstanden. Allein aus der H366he der von der Angeklagten bei 8 - 5 - der gegnerischen Haftpflichtversicherung bzw. der Zeugin P. f374r die Be-sch344digung des eigenen Fahrzeugs betr374gerisch erlangten oder geforderten Betr344ge kann nicht mit der f374r eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass den jeweils beteiligten Fahrzeugen der anderen Unfallbeteiligten ein bedeutender Sachschaden drohte. Dar374ber hinaus fehlen bezogen auf den Fall II. 5. der Urteilsgr374nde auch Feststellungen dazu, ob das Fahrzeug der Gesch344digten P. zum Unfallzeitpunkt einen 204bedeutenden Wert223 hatte (vgl. dazu BGH aaO m.w.N.; vgl. zur Wertgrenze auch Heine in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. Vorbem. 247247 306 ff. Rdn. 15). 2. In Bezug auf das weitere Revisionsvorbringen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-schrift vom 7. September 2009. Erg344nzend bemerkt der Senat: 9 a) Die Verfahrensr374ge, mit der die Verletzung des 247 244 Abs. 4 Satz 2 StPO geltend gemacht wird, ist bereits unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revision teilt die Gutachten nicht vollst344ndig mit, obwohl sie in der Revisionsbegr374ndung auf deren Skizzen und Schadensfotos verweist (RB S. 18 f., 44). Dem Revisionsgericht bleibt damit eine 334berpr374fung der erhobenen Be-hauptung, dem geh366rten Sachverst344ndigen habe die Sachkunde gefehlt, ver-schlossen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 25. Juni 2009 226 5 StR 215/09 und vom 19. Oktober 2000 226 4 StR 411/00). 10 b) Dass das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat, der gef344hrli-che Eingriff in den Stra337enverkehr stehe in Tateinheit zu dem mit der Tat be-zweckten Betrug (vgl. BGH NZV 1992, 325), beschwert die Angeklagte nicht. 11 - 6 - 3. Mit den Teilaufhebungen in den F344llen II. 2. und 5. der Urteilsgr374nde entfallen auch die insoweit verh344ngten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe. Der Ma337regelausspruch kann hingegen bestehen bleiben, da er durch die auf-rechterhaltenen Feststellungen zu den Unfallgeschehen und die Verurteilung wegen der 374brigen, durch die Urteilsaufhebung nicht betroffenen Taten getra-gen wird. 12 Die Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten in den genannten F344l-len zieht nur die Aufhebung der zur Gef344hrdung von Leib und Leben anderer Personen im Fall II. 5. und zur Gef344hrdung fremder Sachen von bedeutendem Wert sowie der insoweit zur inneren Tatseite in beiden F344llen getroffenen Fest-stellungen nach sich. Die 374brigen Feststellungen - insbesondere zum 344u337eren Tatgeschehen, zur absichtlichen Herbeif374hrung der Verkehrsunf344lle und zum Sch344digungsvorsatz der Angeklagten - sind rechtsfehlerfrei getroffen und k366n-nen deshalb bestehen bleiben. 13 F374r die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich das Ver-schlechterungsverbot (247 358 Abs. 2 StPO) lediglich auf Art und H366he der Rechtsfolgen, nicht aber auf eine Ver344nderung und Versch344rfung des Schuld-spruchs bezieht (st. Rspr.; vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. 247 358 Rdn. 18; Paul in KK 6. Aufl. 247 331 Rdn. 2; Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 358 Rdn. 11, 247 331 Rdn. 8, jeweils m.w.N.). Der neue Tatrichter w344re daher nicht daran gehindert, den Schuldspruch in den F344llen II. 2. und 5. dahingehend zu 344ndern, dass die An-geklagte des (versuchten) gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in Tat-mehrheit mit (versuchtem) Betrug schuldig ist. In diesem Fall w374rde das Ver-schlechterungsverbot aber dazu f374hren, dass die Summe der Einzelstrafen, die dann jeweils zu verh344ngen w344ren, die in dem betreffenden Fall bisher verh344ng- 14 - 7 - te Einzelstrafe nicht 374berschreiten darf (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 3 StR 314/01; BGHR StPO 247 331 Abs. 1 Einzelstrafe, fehlende 1). Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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