BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 408/10 vom 20. September 2010 in der Strafsache gegen BGHSt: nein BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO 247 206 a Zum Umfang des Verbrauchs der Strafklage in F344llen der wiederholten Verwirklichung des Tatbestandes der Geldf344lschung. BGH, Beschluss vom 20. September 2010 - 4 StR 408/10 - Landgericht Saarbr374cken - - 2 - wegen Geldf344lschung - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 20. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 22. April 2010 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Anstiftung zur Geldf344lschung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldf344lschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen ge-richtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision f374hrt auf die Sachr374ge zu einer 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 I. Nach den Feststellungen 374berlie337 der Angeklagte dem Zeugen S. , dem er bereits im Herbst 2004 204einen falschen 10,-- 200-Schein als Muster223 374bergeben hatte, 204um Weihnachten 2004 herum" mindestens 3.900 falsche 10 Euro-Scheine. Er teilte dem Zeugen hierbei mit, dass es sich um Falschgeld handeln w374rde; zugleich vereinbarte er mit S. , dass das 2 - 4 - Falschgeld als Sicherheit f374r einen von ihm - dem Angeklagten - geschuldeten Geldbetrag dienen sollte. "Um die Jahreswende 2005/2006 herum" erkl344rte der Angeklagte dem Zeugen, dass er seine Schulden nicht begleichen k366nne; er forderte den Zeugen zum Weiterverkauf des Falschgeldes auf. Dementspre-chend verkaufte S. das Falschgeld im Rahmen von drei Absatzgesch344f-ten. II. Die erhobene R374ge der Verletzung formellen Rechts ist bereits unzul344s-sig (vgl. insbesondere BGHSt 40, 3, 5; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 5 StR 120/03, BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweisantrag 40). 3 III. 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei mit Blick auf die Aush344ndigung des Falschgeldes an S. "um Weihnachten des Jahres 2004 herum" wegen Geldf344lschung gem344337 247 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu bestra-fen (UA 19), ist rechtsfehlerhaft. Zwar kann die Tatbestandsvariante des Inver-kehrbringens auch durch die Hingabe von Falschgeld als Sicherheit erf374llt wer-den (vgl. Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der StGB 28. Aufl. 247 146 Rn. 21). Das Landgericht hat aber nicht bedacht, dass der Angeklagte durch Strafbefehl vom 16. M344rz 2005, rechtskr344ftig seit dem 20. April 2005, wegen Inverkehrbrin-gens von Falschgeld zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Dem liegt zu Grunde, dass der Angeklagte am 21. M344rz 2004 eine Rechnung mit drei unech-ten 10-Euro-Scheinen bezahlt hatte. Nach den Feststellungen im angefochte-nen Urteil hatte der Angeklagte "sp344testens im Herbst 2004 205 eine gr366337ere Summe Falschgeld in Form von nachgemachten 10,-- 200-Scheinen im Nennwert 4 - 5 - von mindestens 39.000 Euro in seinen Besitz gebracht223 (UA 5). Es handelte sich hierbei um dieselbe F344lschungsklasse, der auch die drei unechten, am 21. M344rz 2004 benutzten Banknoten zugeh366rten (UA 17, 21). Die Strafkammer geht selbst davon aus, dass es "ohne weiteres plausibel (ist), dass der Angeklagte, nachdem er zuvor bei dem Versuch ertappt worden ist, das in seinem Besitz befindliche Falschgeld selbst in Verkehr zu bringen, weitere Absatzgesch344fte als zu risikoreich beurteilt hat und sich dazu entschlossen hat, das Falschgeld zun344chst als Sicherheit und sp344ter zur Tilgung seiner bei dem Zeugen S. bestehenden und von diesem mit Nachdruck eingeforderten Schul-den weiterzugeben" (UA 17). 2. Danach steht einer Aburteilung der Weitergabe des Falschgeldes um Weihnachten des Jahres 2004 herum die Rechtskraft des Strafbefehls vom 16. M344rz 2005 entgegen (247 410 Abs. 3 StPO). Es ist nach den Ausf374hrungen des angefochtenen Urteils zumindest nicht auszuschlie337en, dass das mit dem Strafbefehl abgeurteilte Inverkehrbringen von Falschgeld dieselbe Falschgeld-menge betraf, aus der auch die zu Weihnachten 2004 dem Zeugen S. 374bergebenen Falsifikate stammten; insoweit ist vom Vorliegen eines Verfah-renshindernisses auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2009 - 3 StR 273/09, NStZ 2010, 160). 5 3. Dies f374hrt hier allerdings nicht zu einer Einstellung des Verfahrens gem344337 247 206a StPO, sondern nur zu einer 304nderung des Schuldspruchs. Denn der Angeklagte hat den Zeugen S. "um die Jahreswende 2005/2006 herum" aufgefordert, das Falschgeld weiter zu verkaufen. Zwar hat er sich hier-durch nicht einer "erneuten" mitt344terschaftlichen Verwirklichung des 247 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Denn Mitt344ter nach 247 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann nur sein, wer bereits Mitt344ter des Delikts nach 247 146 Abs. 1 Nr. 1 6 - 6 - oder 2 StGB war (Ru337 in LK 12. Aufl. 247 146 Rn. 29); eine solche Mitt344terschaft liegt beim Angeklagten und dem Zeugen S. nicht vor. Jedoch hat der Angeklagte diesen Zeugen durch die vorgenannte Aufforderung dazu bestimmt, das falsche Geld, das der Zeuge sich unter den Voraussetzungen des 247 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB verschafft hatte, als echt in Verkehr zu bringen. Hierunter f344llt auch der Absatz durch einen Eingeweihten (vgl. BGHSt 35, 21, 23; 42, 162, 168). Die der Rechtskraft des Strafbefehls zeitlich nachfolgende Anstiftungs-handlung wird vom Verbrauch der Strafklage nicht umfasst (vgl. Ru337 aaO 247 146 Rn. 3). Der Angeklagte hat sich daher gem344337 247 26 StGB der Anstiftung zum Verbrechen nach 247 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Der Vorwurf der Anstiftung ist von der zugelassenen Anklage umfasst. Die Aufforderung des Zeugen zum Weiterverkauf des ihm zuvor als Sicherheit 374berlassenen Falschgeldes ist im konkreten Anklagesatz beschrieben. 7 Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab; dem steht 247 265 StPO nicht entgegen, weil ausgeschlossen werden kann, dass der in der Hauptverhandlung schweigende Angeklagte sich gegen den ge344nderten Vor-wurf erfolgreicher als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Dazu bietet auch die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Aussage des Angeklagten als Zeuge in dem vor dem Landgericht Heidelberg gef374hrten Verfahren gegen S. keinerlei Anhalt. 8 Der Senat schlie337t aus, dass die Strafkammer den Angeklagten milder bestraft h344tte, h344tte sie erkannt, dass er sich nicht als T344ter, sondern als Anstif-ter schuldig gemacht hat; nach 247 26 StGB wird der Anstifter gleich einem T344ter bestraft. Aus den Strafzumessungserw344gungen der Strafkammer ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass es sich im konkreten Fall anders verhalten k366nnte; 9 - 7 - das gilt auch unter Ber374cksichtigung des im Urteil vorgenommenen H344rteaus-gleichs (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1990 226 3 StR 59/ 89, BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 H344rteausgleich 3; Fischer StGB 57. Aufl. 247 55 Rn. 21a). Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Bender
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