BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 408/11 vom 22. November 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. hier : Anhörungsrüge - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2011 gemäß § 3 56a StPO beschlossen: Die Anhörungs rüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Verurteil ten wegen Diebstahls in 19 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfrei heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem wurde eine sichergestellte Taschenlampe eingezogen. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision des Verurteil ten mit Beschluss vom 27. September 2011 als unbegründet ve r- worfen. Der Besch luss ist dem Verteidiger am 12. Oktober 2011 zugegangen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2011 hat der Verteidiger die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO gerügt. 1 2 - 3 - II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der Senat hat bei seiner En t- s cheidung weder Tatsachen, noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteil te zuvor nicht gehört worden war. Auch wurde kein zu berücksichtige n- des Vorbringen übergangen oder sonst der Anspruch des Verurteilten auf rech t liches Gehör verletzt. Ernemann Cierniak Franke Mutzbauer Quentin 3
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