BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 408 / 14 vom 12. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen besonders schwere n Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 201 5 , an der teilgenomme n haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Dr. Mutzbauer , Bender als beisitzende Richter , Richterin am Landgericht als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwa lt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d- gerichts Kaiserslautern vom 18. Juni 2014 mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Ma ß- gabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entsche i- dung über die Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachver fahren nach den §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung (Fall II. 1 der Urteilsgründe; Tatzeit 1. Dezember 2013) , besonders schweren Raubes (Fal l II. 2; Tatzeit 9. Dezember 2013) , Diebstahls mit Waffen (Fall II. 3; Tatzeit 13. Dezember 2013) , vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II. 4; Tatzeit 13. Dezember 2013) sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmi t- teln in Tateinheit mit unerlaubtem Handel treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines nach dem Wa f- fengesetz verbotenen Gegenstandes (Schlagring) II. 5; Tatzeit 25. Mai 2013) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil (richtig: Str afbefehl) des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 15. November 2013 zu der Gesamtfreiheit s- strafe von sieben Jahren verurteilt . Ferner hat es verschiedene Gegenstände eingezogen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsa n- waltschaft, die auswei slich der Ausführungen in der Begründungsschrift über 1 - 4 - die ausdrücklich erklärte Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hinaus wirksam auf den Gesamtstrafenausspruch des angefochtenen Urteils b e- schränkt ist, hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Der Ausspru ch über die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben. a) Der Angeklagte ist im Strafbefehlswege u.a. wie folgt vorgeahndet: Am 15. November 2013 belegte ihn das Amtsgericht Kaiserslautern w e- gen am 27. August 2013 festgestellten unerlaubten Besitzes von Betäubung s- mitteln mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 (in das ang e- fochtene Urteil einbezogene) Geldstrafe war im Zeitpunkt der Urteilsverkündung teilweise im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Am 18. Dezember 2013 ahndete das Amtsgericht Kaiserslautern einen am 4. Dezember 2013 (UA 4, 37; bei dem ebenfalls auf UA 4 genannten Datum n- genen Diebstahl geringwertiger Sachen mit einer Geldstrafe von 20 Tage s - sätzen zu je 10 . Diese Geld strafe wurde vor der Verkündung des angefocht e- nen Urteils durch Ersatzfreiheits strafe vollständig vollstreckt. Schließlich verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken den Angeklagten am 17. Februar 2014 wegen eines am 5. Dezember 2013 begangenen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 . Ü ber den Vollstreckung s- 2 3 4 5 6 - 5 - b) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB war das Landgericht wegen der Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 15. No - vember 2013 gehindert, unter Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafe 37) eine einheitliche Gesamt freiheits strafe zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 1985 4 StR 153/85, B GHSt 33, 23 0; Urteil vom 13. No vember 1985 3 StR 311/85, BGHSt 33, 36 7; Beschluss vom 9. Sep - tember 2014 4 StR 314/14) . Vielmehr hätte es aus der genannten Geldstrafe sofern es diese nicht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB g e- sondert bestehen läs st und der für die Tat vom 25. Mai 2013 verhängten Ei n- zelfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten eine Gesamtstrafe sowie für die weiteren im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen eine weitere Gesamtstrafe bilden und im Tenor gesondert a ussprechen müssen. Dem durfte es nicht unter Hinweis auf eine mit de m Vorliegen einer Zäsurwirkung verbu n- schlü ss e vom 9. November 1995 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 312 f. , und vom 6. März 1996 2 StR 36/96, N StZ - RR 1996, 227 ). Nötigt wie hier die Zäsurwirkung einer einzubeziehe n- den Vorverurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafü bels vielmehr ausgleichen . Es muss also darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist und erkennen la s- sen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 1995 aaO, vom 14. November 199 5 4 StR 639/95, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwir kung 11, vom 30. Ja - nu ar 1996 1 StR 624/95, und vom 17. April 2008 4 StR 118/08, NStZ - RR 2008, 234). Die von der Strafkammer in unklarer und allenfalls hypothetischer (UA 37) Weise gebildete Ges amtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten 7 8 - 6 - aus der für die Tat II. 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gel d- strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgericht s Kaiserslautern vom 15. November 2013 sieht § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vor ; sie entfällt mit dieser Entsche i- dung . 2. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachve r- fahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben. 3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die nunmehr erforderliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat (BGH, Beschl ü ss e vom 22. August 2013 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474, 475 , und vom 19. Februar 2 2 StR 558/13, NStZ - RR 2014, 242, 243, jew. mwN). Bezogen auf diesen Zeitpunkt wird daher auch der Vollstreckungsstand des Strafbefehls des A mt s- gerichts Saarbrücken d essen Rechtskraft vorausgesetzt festzustellen sein. Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender 9 10
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