ECLI:DE:BGH:2016:261016B4STR408.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 408 / 16 vom 26. Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. Mai 2016 mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unte r- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abg e- sehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe und Munition zu der F reiheitsstrafe von fünf Jahren und drei M o- 1 - 3 - naten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revisio n des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hat keinen B e- stand, soweit von der Unterbr ingung des Angeklagten in einer Entziehungs - anstalt gemäß § 64 StGB abgesehen worden ist. 1. Nach den Feststellung en erwarb der Angeklagte, der täglich 2 bis 3 Gramm Amphetamin konsumierte, 500 Gramm Amphetamin, das zum weit überwiegenden Teil zum gewinn bringenden Weiterverkauf, im Übrigen zum Eigenverbrauch bestimmt war. Ausweislich des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen, dem sich das Landgericht angeschlossen hat, ist beim A n- geklagten aufgrund des jahrelangen Betäubungsmittelkonsum s von ei ner Pol y- toxikomanie bezogen auf die Leitsubstanzen Cannabis und Amphetamin au s- zugehen. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer strafmildernd berücksichtigt, dass die Begehung der Tat auch auf das Bedürfnis des Ang e- klagten zur Erlangung finanzielle r Mittel zur Finanzierung seiner eigenen B e- täubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen war und der Angeklagte nunmehr den Drogenkonsum als Ursache für seine Straffälligkeit erkannt hat. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht abgelehnt, weil ein Hang nicht sicher vorliege. Beim Angeklagten könne weder ein ausgeprägter Depravationszustand festgestellt werden, noch sei die Gesundheit des Angeklagten oder dessen körperliche oder intellektuelle Leistungsfähigkeit durch die dauerhafte Einnahme von Amphetamin und Ca n- nabis erheblich beeinträchtigt worden. Im Übrigen fehle es an der hinreiche n- 2 3 4 - 4 - den Erfolgsaussicht einer Therapie, weil der Angeklagte, der einsichtig und th e- rapiebereit sei und eine Therapie nach § 35 BtMG anstre be, eine Maßregel nach § 64 StGB vehement ablehne, da er sich der langen räumlichen Trennung von seiner Mutter nicht gewachsen fühle. 2. Diese Ausführungen belegen, dass die Strafkammer ihrer Maßrege l- entscheidung einen zu engen Begriff des Hangs und dami t einen unzutreffe n- den rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat. Für einen Hang gemäß § 64 StGB ausreichend ist eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Ne i- gung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobe i diese Neigung noch nicht den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übe r- mäßiger Konsum von Rauschmittel n ist jedenfalls dann gegeben, wenn der B e- troffene aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. November 2015 1 StR 48 2/15, NStZ - RR 2016, 113; vom 21. August 2012 4 StR 311/12, RuP 2013, 34 f. ). Letzteres ist der Fall bei der Begehung von zur Befriedigung des eigenen Dr o- genkonsums dienender Beschaffungstaten (vgl . BGH, Beschluss vom 2. April 2015 3 StR 103/15 Rn. 5; Urteil vom 10. November 2004 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210). Dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum die G e- sundheit sowie die Arbeits - und Leistungsfähigkeit des Betroffenen beeinträc h- tigt si nd, kommt nur indizielle Bedeutung zu. Das Fehlen solcher Beeinträcht i- gungen schließt die Bejahung eines Hangs nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2015 1 StR 482/15 aaO; vom 21. August 2012 4 StR 311/12 aaO; vom 12. April 2012 5 StR 87/1 2, NStZ - RR 2012, 271; vom 1. April 2008 4 StR 56/08, NStZ - RR 2008, 198 f. ). Ebenso wenig ist für einen Hang erforderlich, dass beim Täter bereits eine Persönlichkeitsdepravation ei n- 5 6 - 5 - getreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2015 1 StR 482/15 a aO; vom 6. September 2007 4 StR 318/07, NStZ - RR 2008, 8). 3. Den Ausführungen zur fehlenden Erfolgsaussicht der Maßregel b e- gegnen ebenfalls durchgreifende rechtliche Bedenken. Zum einen hat es die Strafkammer versäumt, sich wie geboten mit der Frage zu befassen, ob bei dem grundsätzlich therapiebereiten Angeklagten die Bereitschaft, sich auf eine Behandlung im Rahmen der Unterbringung nach § 64 StGB einzulassen, durch therapeutische Maßnahmen im Maßregelvollzug geweckt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. April 2013 5 StR 104/13, NStZ - RR 2013, 239 , 240 ; vom 22. September 2010 2 StR 268/10, NStZ - RR 2011, 203; vom 5 . Mai 2009 4 StR 99/09, NStZ - RR 2009, 277 ). Zum anderen sind die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang angestel lten Erwägungen zu der vom Angeklagten befürchteten räumlichen Trennung von seiner Mutter angesichts der verhängten F reiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und der Regelung zur Vollstreckung der Maßregel in § 67 Abs. 1 und 2 StGB schon im Ansatz n icht nachvollziehbar. 4. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehung s- anstalt, deren Voraussetzungen nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht fernliegen, bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und En t- scheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer Nach - 7 8 - 6 - holung der Unterbringungsanordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9). Roggenbuck Cierniak Franke Bender Quentin
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