BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 409/02 vom17. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Hagen vom 29. April 2002, soweit es ihnbetrifft, im Maßregelausspruch über die Entziehung derFahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins unddie Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben; der Aus-spruch entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einerFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihmdie Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt,daß ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrer-laubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seinerRevision, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt sowie miteiner Formalrüge beanstandet, daß er entgegen § 265 Abs. 2 StPO nicht aufdie Möglichkeit der Anordnung einer Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB hinge-wiesen worden sei. Die Revision hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch - 3 -Erfolg; eines Eingehens auf die insoweit erhobene Verfahrensbeschwerde be-darf es daher nicht. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erge-ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB kannhingegen nicht bestehen bleiben.Wird die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Begehung anderer alsder in § 69 Abs. 2 StGB bezeichneten Straftaten hier: nach §§ 249, 250 StGB gestützt, so ist regelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich und die feh-lende Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen näher zu begrün-den (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 6 sowie zu-letzt Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 4 StR 339/02 und vom 5. No-vember 2002 4 StR 316/02). Eine derartige Abwägung läßt das angefochteneUrteil vermissen, indem es sich zur Begründung der Ungeeignetheit des Ange-klagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auf den pauschalen Hinweis be-schränkt, daß er das angemietete Fahrzeug im Zusammenhang mit der Tat-ausübung gefahren habe. Dabei bleibt völlig unberücksichtigt, daß der Ange-klagte das Kraftfahrzeug nur im Vorbereitungsstadium für die spätere Raubtatgeführt hat. Bei der Fahrt zum Tatort und vom Tatort zurück war Fahrer desFahrzeugs jeweils der Mitangeklagte K. . Bei dieser Sachlage lag die Ent-ziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten fern. Der Senat schließt aus, daßsich noch Feststellungen treffen lassen, die den Maßregelausspruch tragenkönnen. Dieser entfällt daher. - 4 -2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, denAngeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Tepperwien MaatzAthing Ernemann Sost-Scheible
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