BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 409/07 vom 6. September 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. April 2007 mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten 204wegen versuchter Bestimmung eines Anderen zum Verbrechen der Geldf344lschung in Tateinheit mit unerlaub-tem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge223 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revisi-on r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zur Geld-f344lschung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand, weil das Landgericht nicht gepr374ft hat, ob der Angeklagte von dem Versuch gem344337 247 31 StGB mit strafbe-freiender Wirkung zur374ckgetreten ist. 2 Die Er366rterung des strafbefreienden R374cktritts dr344ngte sich nach den bisher getroffenen Feststellungen auf. Entgegen der Auffassung des General- 3 - 3 - bundesanwalts richten sich die Voraussetzungen des strafbefreienden R374ck-tritts nicht nach 247 31 Abs. 2 StGB. Den Feststellungen l344sst sich nicht entneh-men, dass der Angeklagte annahm, sein - objektiv fehlgeschlagener - Bestim-mungsversuch sei gelungen, und es deshalb eines ernsthaften Bem374hens des Angeklagten bedurft h344tte, den Erfolg zu verhindern (vgl. BGHSt 50, 142). Da sich M. und H. zwar an dem Falschgeldgesch344ft interessiert zeigten, sich auf das Angebot des Angeklagten aber "nicht n344her" einlie337en, kommt vielmehr ein R374cktritt vom Anstiftungsversuch gem344337 247 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Zwar kann im Allgemeinen blo337es Unt344tigwerden nicht zur Straflosigkeit des T344ters nach 247 31 StGB f374hren. F374r den strafbefreienden R374cktritt nach 247 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB gen374gt aber das blo337e Aufgeben der Einwirkung auf den An-deren, solange dieser 226 wie hier - noch keinen Tatentschluss gefasst hat und auch keine Gefahr entstanden ist, dass er die Tat begeht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 289). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs w344re ein R374ck-tritt allerdings dann ausgeschlossen, wenn der Anstiftungsversuch fehlgeschla-gen war (vgl. BGHR StGB 247 31 Abs. 1 Nr. 1 Bestimmungsversuch, fehlgeschla-gener m.w.N.). Ein solcher fehlgeschlagener Versuch liegt aber dann nicht vor, wenn der T344ter nach anf344nglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs - hier der Anstiftung - sogleich zu der Annahme gelangt, er k366nne ohne zeitliche Z344sur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Anstiftung noch vollenden (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGHR aaO). Da das Landgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist nicht auszuschlie337en, dass der Anstiftungsversuch nach den Vorstellungen des Angeklagten (204R374ck-trittshorizont223, vgl. BGHSt 39, 221, 227 m.N.) unbeendet war und er ihn freiwillig aufgegeben hat. Die wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur Geldf344lschung erfasst auch die an 4 - 4 - sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, denn der Anstiftungsversuch und das Bet344ubungsmitteldelikt bilden - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - eine nat374rliche Handlungseinheit und deshalb rechtlich eine Tat. Eine auf die Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur Geldf344lschung beschr344nkte Teilaufhebung scheidet deshalb aus (vgl. BGH NStZ 1997, 276). Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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