BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 409/11 vom 19. Oktober 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführer s am 19. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 20. Mai 2011 dahin abgeändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe des versuch ten Betrugs, statt des versuchten Computerb e- trugs , schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuber ischer E r- pressung, Betruges in vier Fällen, Diebstahls und versuchten Computerbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Teil der Gesam tfreiheitsstrafe vor dieser Maßregel zu vollziehen ist. Gegen das Urteil richtet sich die auf die jeweils nicht ausgeführte Sach - und Verfa h- rensrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in d en Fä l- len II.4. und II.5. der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ging der Ang e- klagte in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe davon aus, die Waren mi t- tel - Verwendung der Karten im Lastschriftverfahren liegt jedoch kein (versuchter) Computerbetrug, sondern ein (ve rsuchter) Betrug zum Nachteil des jeweiligen Geschäftspartners vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21 . Jan uar 2003 4 StR 472/02, NJW 200 3, 1404 [zum POZ - Einzugsermächtigungsverfahren]). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der (insoweit in vollem Umfang geständige) A n- geklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Auf die Einzel - oder die Gesamtstrafe hat die Änderung keinen Einfluss. Der Senat schließ t auch im Hinblick auf die übereinstimme n- den Strafrahmen der §§ 263, 263a StGB und den unveränderten Schuldgehalt aus, dass der Tatrichter bei einer Verurteilung wegen versuchten Betr u gs (statt wegen versuchten Computerbetrugs) niedrigere Strafen verhä ngt hätte. 3 4 - 4 - Auch für eine teilweise Entlastung des Angeklagten von der Kostentragung b e- steht kein Anlass. Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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