BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 409 /12 vom 4. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 20 12 ge mäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Magdeburg vom 11. Mai 201 2 im Ausspruch über de n Vorwegvollzug aufgehoben . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lu ng und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen . 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Compute r- betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren veru r- teilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und sec hs Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - D as Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld - und den Strafausspruch richtet; auch die Anordnung zur Unterbringung in der Entziehungsanstalt weist keinen Rechtsfehler auf. Die vom Landger icht vorgenommene Bestimmung der Dauer des Vo r- wegvollzugs der Maßregel ist jedoch nicht nachvollziehbar und daher rechts - fehlerhaft. Denn die Strafkammer hat es unterlassen, in dem Urteil mitzuteilen, wie lange die Unterbringung des Angeklagten voraussicht lich erforderlich sein wird (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 4 StR 448/10; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 67 Rn. 11b mwN). Die Dauer des Vorwegvollzugs ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringu ng eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine En t- lassung zum Halbstrafenzeitpunkt, möglich ist. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird - unter erneuter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) - bei der Berechn ung des vorweg zu vollstreckenden Teils der Freiheitsstrafe die voraussichtlich notwendige Therapiedauer festste l- len und diese von den drei Jahren - der Hälfte der (nunmehr rechtskräftig) e r- kannten Freiheitsstrafe - abziehen müssen. Einer Aufhebung der F eststellungen bedarf es nicht. Bei der voraussich t- lichen Therapiedauer handelt es sich um eine ergänzende Feststellung; die 2 3 4 - 4 - weiteren für § 67 Abs. 2, 5 StGB relevanten Feststellungen wurden rechtsfe h- le r frei getroffen. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bende r Reiter
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