BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 410/05 vom 20. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Mord - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Dezember 2005 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Januar 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin er-g344nzt, dass die in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Ma337-stab 1:1 auf die verh344ngte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zu der erhobenen Sachr374ge bemerkt erg344nzend der Senat: Ma337geblich f374r die Verwirklichung des Tatbestandes des 247 30 Abs. 1 StGB ist das Vorstellungsbild des T344ters. Es kommt daher entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers nicht darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Anzustiftende tats344chlich zur Tatdurchf374hrung bereit war (vgl. auch BGHR StGB 247 30 Abs. 1 Satz 1 Bestimmen 1). Eine Anstiftung kann auch dann "versucht" - 3 - sein im Sinne des 247 30 Abs. 1 StGB, wenn der zu Bestimmende schon vor dem Anstiftungsversuch zur Tatbegehung fest ent-schlossen war (sog. "omnimodo facturus", vgl. M374nchKommStGB/ Joecks 247 30 Rdn. 25; Lackner/K374hl StGB 25. Aufl. 247 30 Rdn. 4). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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