ECLI:DE:BG H:2018:191218B4STR410.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 410 / 1 8 vom 19. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Oldenburg vom 17. April 2018 mit den Feststellu n- gen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Strafe wegen vorsätzlicher Tru n- kenheit im Verkehr, im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nebst Vorwe g- vollzug . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Diebstahl sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Ve r- kehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es hat die 1 - 3 - Unter bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwe g- vollzug von einem Jahr und sechs Monaten der Freiheitsstrafe sowie Maß - regeln gemäß §§ 69, 69a StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils schlug und trat der Angeklagte gemeinsam mit einer anderen Person am 20. November 2016 gegen 3.00 Uhr morgens in einer Gaststätte auf den Neben kläger ein, der da - durch ein schweres Schädel - Hirn - Trauma und zwei Frakturen im Mittelgesicht davontrug. Er nahm außerdem das Smartphone des Nebenklägers an sich und steckte es in seine Jacke. Der Nebenkläger selbst konnte zum eigentlichen Tatgeschehen k eine Angaben machen. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stützt das Landgericht in erster Linie auf die Aussage der damaligen Freundin des Nebenklägers, der Zeugin S . , die durch weitere Indizien erhebliche Unterstützung gefunde n habe. So habe der Angeklagte bei seiner Festnahme auf einer schwarzen Jacke gelegen, in der sich das Smartphone des Nebenkl ä- gers befunden habe. An den Schuhen, die der Angeklagte nach dem Aufstehen angezogen habe, seien Blutantragungen gewesen. Eine mole kulargenetische Untersuchung habe ergeben, dass der Nebenkläger als Haupturheber der Blu t- spuren angesehen werden könne. Der Angeklagte könne als Miturheber von DNA - Spuren an den Einlegesohlen nicht ausgeschlossen werden. Die Stra f- kammer hat daraus den Schl uss gezogen, dass der Angeklagte diese Schuhe bei der Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger trug . Bei der Zusamme n- schau der Angaben der Zeugin S . , des bei dem Angeklagten gefunde - nen Smartphones des Nebenklägers und der von ihm getragenen Schuh e, d e- 2 3 - 4 - nen Blut des Nebenklägers anhaftete, ist die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte einer der Täter war . 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachpr ü- fung nicht stand. Das DNA - Gutachten des gehörten Sachve rständigen ist in den Urteilsgründen nicht hinreichend dargestellt. a) Grundsätzlich hat das Tatgericht in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Re chtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich si nd (vgl . BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 4 StR 270/13, NStZ - RR 2014, 115, 116 mwN). Liegt dem Gutachten jedoch ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zugrunde, wie dies etwa beim daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse ode r der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 5 StR 345/10 , NStZ 2011, 171 mwN). b) Nach diesen Grundsätzen muss nach der neueren Rechtsprechung in de n in der Praxis vorkommenden Regelfällen der DNA - Vergleichsuntersuchun - gen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen, lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wah rscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden (BGH, Beschluss vom 28. August 2018 5 StR 50/17 , Rn. 10 , zur Veröffe ntlichung in BGHSt vorgesehen). 4 5 6 - 5 - c) Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Es enthält keinerlei Da r legungen zum DNA - n- - Spuren nicht ausg e- schlossen werden kann, lässt sich den Urteilsgründen schon nicht entnehmen, dass ein Regelfall der DNA - Vergleichsuntersuchung in Bezug auf eindeutige Einzelspuren vor liegt. Selbst d ie in diesen Fällen zumindest notwendige Darstellung der biost a- tistischen Wahrscheinlichkeit der Zuordnung der Spuren fehlt vollständig. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatei n- heit mit Diebstahl kann danach keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat ihre Beweiswürdigung ausdrücklich auf die Gesamtschau aller Indizien gestützt. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, eine eigene Beweiswürdigung vorzune h- men und aufgrund des ü brigen Beweisergebnisses den DNA - Spuren ihre B e- deutung für die Überzeugungsbildung des Tatrichters abzusprechen. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Diebstahl führt zum Entfallen der hierfür verhängten Ei n- satzstrafe, der Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nebst Anordnung des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe. Das Landgericht hat die Gefahr erne u- ter erheblicher rechtswidrig er Taten gerade auf das trotz laufender Bewährung unter Alkoholeinfluss begangene Körperve rletzungsdelikt gestützt. 4. Da die Revision bereits mit der Sachrüge hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl Erfolg hat, kommt es nicht mehr darauf an, dass auch die Ablehnung eines Beweisantrags, der sich auf diese Tat bezieht, rechtlichen Bedenken begegnet. 7 8 9 10 - 6 - a) Die Verteidigung hatte beantragt, rötliche Anhaftungen an den Türen der Damentoilette spurentechnisch zu untersuchen zum Beweis der Tatsache, dass sich aus deren Höhe und Flugrichtung ergebe, dass sie typische Folge einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen zwei aufrecht stehenden Pe r- sonen seien. Daraus ergebe sich weiter, dass der Nebenkläger in der Toilette aufrec ht gestanden habe und bei Bewusstsein gewesen sei, was nicht der Schilderung der Zeugin S . entspreche. Das Landgericht hat den Be - weisantrag abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die En t- scheidung aus tatsächlichen Gründen ohn e Bedeutung seien. Die Strafkammer gehe davon aus, dass sich der Nebenkläger, nachdem die Zeugin S . niedergeschlagen worden sei, in der Damentoilette befunden habe. Hierhin sei er geschleppt worden. Ein eigenständiges Fortbewegen aus freiem Will en sei dem Nebenkläger, den die Zeugin S . bereits beim Heraustreten aus der Damentoilette als bewusstlos angesehen habe, danach nicht mehr möglich g e- wesen. Möglicherweise habe der Nebenkläger dort weitere Schläge erhalten, während er gestützt od er gehalten worden sei. Sollte der Beweisantrag so zu verstehen sein, dass zwingend bewiesen werden solle, dass der Nebenkläger im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung aufrecht gestanden habe, wäre er abzulehnen, weil die Strafkammer aus eigener Sa chkunde feststellen könne, dass die vereinzelten Blutspuren nicht zu einer solchen Schlussfolg e- rung zwängen. b) Lehnt das Gericht einen Beweisantrag wegen tatsächlicher Bede u- tungslosigkeit der behaupteten Tatsachen ab, hat es die unter Beweis gestel l- ten Tatsachen wie eine erwiesene Tatsache in das bisherige Beweisergebnis einzustellen. Die hypothetische Beweiswürdigung darf keine Abstriche an der Beweisbehauptung vornehmen, sie darf diese nicht entgegen ihrem Sinn aus - 11 12 - 7 - legen. Dagegen hat das Landgericht verstoßen, indem es in die hypothetische Beweiswürdigung eingestellt hat, dass der Nebenkläger in die Damentoilette geschleppt und dort gestützt oder gehalten worden sei. c) Die hilfsweise Ablehnung wegen eigener Sachkunde des Gerichts hält gleichfalls der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Strafkammer die Grundlagen ihrer eigenen Sachkunde nicht dargelegt hat. Der Rückschluss von Blutanhaftungen auf einen Tatablauf übersteigt im Regelfall das Allgemeinwi s- sen, hierfür ist ein Wissen erforderl ich, das nur in besonderer Ausbildung oder sonstiger Beschäftigung mit Fragen dieser Art erworben wird. Einen solchen Kenntniserwerb hat die Strafkammer nicht dargetan. 5. Die Annahme von Vorsatz bei der Trunkenheitsfahrt des Angeklagten ist angesichts der einschlägigen Vorstrafen noch ausreichend belegt. Bei der Bemessung der Einzelstrafe für diese Tat (zehn Monate Freiheitsstrafe) hat das Landgericht allerdings einen überhöhten Strafrahmen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zugrunde gelegt. Der Str afrahmen des § 316 Abs. 1 StGB sieht als Höchststrafe Freiheitsstrafe von einem Jahr vor. Der Senat kann nicht au s- schließen, dass die konkrete Strafbemessung von der Annahme eines höheren als dem vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmen zum Nachteil des Angekla gten beeinflusst worden ist. 13 14 - 8 - D ie Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB können bestehen bleiben, da der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr Bestand hat. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 15
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