BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 411/01 vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. April 2001 im Au s - spruch über den Verfall aufgehoben; die Anordnung des Verfalls entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schweren Bandendie b - stahls in sechs vollendeten und zwei versuchten Fällen" unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es "gegen ihn den Wertverfall in Höhe von 75.000,00 DM angeordnet". Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt lediglich zum Wegfall der auf §§ 244 a Abs. 3, 73 d, 73 a StGB gestützten A n - ordnung des erweiterten Wertersatzverfalls. Die Anordnung des Wertersatzverfalls, die das Landgericht damit b e - gründet hat, daß der Angeklagte "aus den von ihm begangenen Straftaten e r - - 3 - hebliche Geldsummen sowie Wertgegenstnde erlangt" (UA 31) hat, kann ke i - nen Bestand haben. Das Landgericht wollte ersichtlich - wie auch die Berec h - nung der Hhe des angeordneten Verfalls zeigt - das vom Angeklagten aus den abgeurteilten Taten Erlangte abschpfen. Als rechtliche Grundlage fr die Verfallsanordnung kam daher nur § 73 StGB und nicht - wie das Landgericht meint - § 73 d StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Apri l 2001 - 1 StR 88/01; Lackner/Khl StGB 23. Aufl. § 73 d Rdn. 11; Eser in Schnke/Schrder StGB 26. Aufl. § 73 d Rdn. 4; Trndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 73 Rdn. 4, § 73 d Rdn. 6a). Eine Anordnung nach § 73 StGB scheitert hier indessen bereits an der Ausschluûregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, da den Geschdigten aus den Diebstahlstaten Ansprche gegen den Angeklagten erwachsen sind, deren Erfllung ihm den Wert des aus den Taten Erlangten wieder entziehen wrde. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Ansprche voraussichtlich geltend gemacht werden (BGHR StGB § 73 Anspruch 1 und 2, jeweils m.w.N.). Die Verfallsanordnung muû daher entfallen. Da das Rechtsmittel des Angeklagten nur in sehr geringem Umfang Erfolg hat, sieht der Senat von einer Kostenteilung ab (§ 473 Abs. 4 StPO). Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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