BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil4 StR 411/02 vom4. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Begünstigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofMaatz,Athing,Richterin am BundesgerichtshofnrRichter am BundesgerichtshofDr. Ernemann als beisitzende Richter,Bundesanwalt in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Neubrandenburg vom 30. August 2001 mitden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagteverurteilt worden ist.2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-zeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, so-weit der Angeklagte im Fall F. II. der Urteilsgründe frei-gesprochen worden ist.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung zu einerGeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 300,00 DM verurteilt und ihn imübrigen - unter anderem vom Vorwurf der Bedrohung - freigesprochen.Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staats-anwaltschaft - diese beschränkt auf den Freispruch vom Vorwurf der Bedro-hung - Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. - 4 -1. Revision des AngeklagtenDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Einge-hens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es deshalb nicht.Nach den Feststellungen übergab die Lebensgefährtin des gesondertVerfolgten Peter K. der Ehefrau des als Rechtsanwalt zugelassenen Ange-klagten in dessen Anwesenheit Bargeld in Höhe von 13.250,-- DM, das - wieder Angeklagte wußte - in Höhe von mindestens 2.000,-- DM aus Betrieben zurFörderung der Prostitution stammte. Um seinem Mandanten K. die Tatvor-teile zu sichern, ließ der Angeklagte das Geld entgegennehmen und auf demKostenblatt "als 'Zahlung vom Mandanten'" buchen.Nach der zum Zeitpunkt der Verurteilung noch geltenden Gesetzesfas-sung hat das Landgericht zutreffend das Verhalten K. s als Förderung derProstitution gemäß § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet und dies als taugliche Vortat im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB behandelt. Der Schuldspruch kann je-doch keinen Bestand haben, weil nach Art. 2 Nr. 2 des am 1. Januar 2002 inKraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostitu-ierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 3983) der Straftatbestand des § 180aAbs. 1 Nr. 2 StGB entfallen ist. Zwar ist die Verurteilung des Angeklagten nichtunmittelbar auf § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt. Die Begünstigung gemäß§ 257 StGB steht jedoch in einem solchen inneren Abhängigkeitsverhältnis zurVortat (vgl. BGHSt 14, 156, 158 zu § 257 StGB aF m. Anm. Dreher NJW 1960,1163; BGH wistra 1999, 103, 104; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl.§ 257 Rdn. 14; Rudolphi in SK-StGB 26. Lfg. § 2 Rdn. 8d; Hoyer in SK-StGB52. Lfg. § 257 Rdn. 5; Hassemer in NK-StGB 6. Lfg. § 2 Rdn. 40), daß der ei-genständige Schutzzweck des § 257 StGB, die Sicherung von Vorteilen ausrechtswidrigen Taten, die gemäß § 11 Nr. 5 StGB den Tatbestand eines Straf- - 5 -gesetzes verwirklichen, seinen spezifischen Unrechtsgehalt verliert, wenn derBezugstatbestand wegfällt (vgl. BGHSt aaO; ausdrücklich zu § 257 StGB: StreeaaO; Rudolphi aaO; Hoyer aaO; Hassemer aaO; a.A. Jakobs, Strafrecht AT2. Aufl. 4. Abschn. Rdn. 72 Fn. 104; zu § 258 StGB: Eser in Schönke/SchröderaaO § 2 Rdn. 27). Dieses besondere Abhängigkeitsverhältnis findet seinen ge-setzlichen Ausdruck auch in § 257 Abs. 2 StGB, wonach der Strafrahmen derBegünstigung durch den Strafrahmen der Bezugstat begrenzt ist (vgl. BGHStaaO; BGH wistra 1999, 103, 104; Hassemer aaO). Dem Angeklagten kommtdaher gemäß § 2 Abs. 3 StGB (mittelbar) zugute, daß das festgestellte Ver-halten des Vortäters nicht mehr strafbar ist.Diese gemäß § 354a StPO vom Revisionsgericht zu beachtende Geset-zesänderung führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Der Senat kann denSchuldspruch nicht aus anderen Gründen bestätigen, weil die bisher getroffe-nen Feststellungen auch eine andere Vortat im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB,als sie das Landgericht angenommen hat, nicht belegen. Gleichwohl kann derSenat in der Sache nicht selbst entscheiden und den Angeklagten freispre-chen, weil nicht auszuschließen ist, daß sich in einer neuen Hauptverhandlungweitere Feststellungen treffen lassen, nach denen sich die - noch dem ge-schichtlichen Lebenssachverhalt gemäß § 264 StPO unterfallende - Vortat alseine rechtswidrige Tat nach den Strafvorschriften der §§ 180a ff. StGB dar-stellt.2. Revision der StaatsanwaltschaftDie von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten einge-legte und wirksam auf den Fall F. II. der Urteilsgründe beschränkte - vom Ge-neralbundesanwalt vertretene - Revision hat mit der zulässig erhobenen Rügeder Verletzung des § 261 StPO Erfolg. - 6 -Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall F. II. der Urteilsgründevom Vorwurf der Bedrohung "ohne Erhebung der angebotenen Beweise ausrechtlichen Gründen" freigesprochen. Mit der zugelassenen Anklage war demAngeklagten insoweit zur Last gelegt worden, während seiner Verhaftung ge-genüber zwei Personen nacheinander geäußert zu haben, den für den Haftbe-fehl verantwortlichen Richter "umzubringen". Über diese Geschehnisse sei derbetroffene Richter informiert worden. Nach der Auffassung des Landgerichtserfülle dieses angeklagte Verhalten keinen Straftatbestand, da diese Äußerun-gen "nach den gesamten Umständen ... als bloße Verwünschungen einzuord-nen" seien. Dazu führt das angefochtene Urteil aus, daß sich der Angeklagte"in einem Zustand hoher emotionaler Erregung" befunden habe, was durch die- im Urteil wiedergegebene und gewürdigte - Aussage eines Zeugen verdeut-licht werde.Demgegenüber macht die Revision geltend, daß der im Urteil genannteZeuge nicht vernommen worden ist. Dieses Vorbringen wird durch die Sit-zungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Damit sind die im Urteil getroffenenFeststellungen nicht aus den zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörendenVorgängen gewonnen worden.Auf dem Verstoß gegen § 261 StPO beruht der Freispruch im Fall F. II.der Urteilsgründe. Denn das Landgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilungdes im Anklagesatz ausgeführten Lebenssachverhaltes, der grundsätzlich denTatbestand der Bedrohung erfüllen würde (zur Abgrenzung von Bedrohung undVerwünschung vgl. Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 10 m.w.N.),ausdrücklich auf die angebliche Aussage des Zeugen abgehoben.Auf die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)und die Sachrüge kommt es danach nicht mehr an. Insoweit wird auf die Aus- - 7 -führungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 2. Oktober2002 verwiesen.Tepperwien MaatzAthingnrn !n"#$%
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