BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 411/06 vom 14. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Dezember 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Juni 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zwar ist es rechtlich nicht unbedenklich, dass das Landgericht das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, mit dem dieser seine fr374here Arbeitgeberin zu Unrecht schwer be-lastet hat, strafsch344rfend ber374cksichtigt hat (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4 m.w.N.). Die fehlerhafte Strafzu-messungserw344gung erfordert hier aber keine Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Strafe angemessen ist (247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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