BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 411/08 vom 4. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 4. November 2008 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 17. April 2008 im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass die Angeklagten jeweils des tat-einheitlich begangenen versuchten vors344tzlichen gef344hr-lichen Eingriffs in den Stra337enverkehr schuldig sind. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten wer-den verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Gr374nde : Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit vors344tzlichem gef344hrlichen Eingriff in den Stra337enverkehr und mit unerlaubtem F374hren einer halbautomatischen Kurzwaffe, den Angeklagten A. dar374ber hinaus in Tateinheit mit versuchter N366tigung, sowie (beide An-geklagten) weiterhin des Diebstahls und der Brandstiftung f374r schuldig befun-den. Es hat deswegen den Angeklagten A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten, die Angeklagte B. zu einer solchen von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten A. die Unter- 1 - 3 - bringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie allgemein die Verletzung sachlichen Rechts r374gen. Die Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen erweisen sich die Rechts-mittel als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen (vollendeten) vors344tzlichen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt: Nach Begehung des Bank374berfalls, der Gegenstand der Verurteilung wegen schweren Raubes ist, fl374chteten die Angeklagten mit einem Pkw, den sie zuvor entwendet hatten. Gelenkt wurde das Fluchtfahrzeug von dem Ange-klagten A. . Der Zeuge W. , der das Tatgeschehen zuf344llig beobachtet hat-te, nahm mit seinem Gel344ndewagen die Verfolgung auf. Auf Grund der st344rke-ren Motorisierung des eigenen Fahrzeugs hatte W. keine Schwierigkeiten, sich dicht hinter das Fluchtfahrzeug der Angeklagten zu setzen. Der Angeklag-te A. bemerkte die Verfolgung und fasste den Entschluss, mit einer der bei dem Bank374berfall verwendeten Pistolen auf das verfolgende Fahrzeug zu schie337en, um es fahruntauglich zu machen und auf diese Weise dessen Fahrer an einer weiteren Verfolgung zu hindern. Er unterrichtete die Angeklagte B. von seiner Absicht, die hiermit einverstanden war und ihm zur Ausf374hrung sei-nes Vorhabens eine Schusswaffe reichte. W. hatte zwischenzeitlich zum 334-berholen angesetzt. Als beide Fahrzeuge sich bei einer Geschwindigkeit von etwa 80 bis 90 km/h auf gleicher H366he befanden, gab der Angeklagte A. in schneller Reihenfolge drei Sch374sse auf das etwa 1,5 m entfernte Fahr- 3 - 4 - zeug des Zeugen W. ab. Zwei Sch374sse trafen, wobei die Projektile in einer H366he von 97 und 118 cm jeweils die Karosserie durchschlugen, ohne jedoch W. zu verletzen. Die beiden Einsch374sse f374hrten nicht zu einer Fahrzeuger-sch374tterung. Der Zeuge W. , der die auf sein Fahrzeug gerichtete Waffe ge-sehen und auch die Einsch374sse akustisch wahrgenommen hatte, 204f374hlte sich nicht in seiner Fahrsicherheit beeintr344chtigt223. Er lie337 sich, auch weil sich zwi-schenzeitlich Gegenverkehr n344herte, jedoch wieder hinter das Fahrzeug der Angeklagten zur374ckfallen. An dem Fahrzeug des Zeugen W. entstand durch den Einschlag der Projektile ein Sachschaden in H366he von ca. 3.000 200. b) Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen eines voll-endeten Delikts nach 247 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. 4 aa) Der Tatbestand des 247 315 b StGB ist dreistufig aufgebaut: Durch ei-ne der in Abs. 1 bezeichneten Tathandlungen muss die Sicherheit des Stra-337enverkehrs beeintr344chtigt und hierdurch eine konkrete Gefahr f374r eines der genannten Individualrechtsg374ter begr374ndet worden sein. Erforderlich ist da-nach, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr f374r die Sicherheit des Stra-337enverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr f374r eines der genann-ten Schutzobjekte verdichtet (BGHSt 48, 119, 122; BGH NStZ 2007, 34, 35). Regelm344337ig werden hierbei der Eingriff und die Begr374ndung der abstrakten Gefahr zeitlich dem Eintritt der konkreten Gefahr vorausgehen, etwa, wenn der Eingriff zu einer kritischen Verkehrssituation f374hrt, durch die sodann eines der Schutzg374ter konkret gef344hrdet wird (sog. 204Beinahe-Unfall223). Nach der Senats-rechtsprechung ist dies jedoch nicht zwingend (grundlegend BGHSt 48, 119, 122 ff.). Danach kann der Tatbestand des 247 315 b Abs. 1 StGB in s344mtlichen Handlungsalternativen auch dann erf374llt sein, wenn - wie hier - die Tathandlung 5 - 5 - (Abgabe des Schusses) unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Sch344di-gung (Besch344digung des Kraftfahrzeugs) f374hrt. bb) Dies gilt indes nicht uneingeschr344nkt. Nicht jede Sachbesch344digung (oder auch K366rperverletzung) im Stra337enverkehr ist tatbestandsm344337ig im Sinne des 247 315 b StGB. Vielmehr gebietet der Schutzzweck des 247 315 b StGB inso-weit eine restriktive Auslegung der Norm, als unter einer konkreten Gefahr f374r Leib oder Leben eines anderen Menschen oder f374r fremde Sachen von bedeu-tendem Wert nur verkehrsspezifische Gefahren verstanden werden d374rfen (BGHSt aaO S. 124). Dies ist der Fall, wenn die konkrete Gefahr - jedenfalls auch - auf die Wirkungsweise der f374r Verkehrsvorg344nge typischen Fortbewe-gungskr344fte (Dynamik des Stra337enverkehrs) zur374ckzuf374hren ist. 6 cc) Nach Ma337gabe dieser Grunds344tze kann die Verurteilung wegen voll-endeten gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr nicht bestehen bleiben. Eine konkrete Gefahr im Sinne eines 204Beinahe-Unfalls223 (vgl. hierzu BGH NJW 1995, 3131 f.) hat das Landgericht zu Recht nicht angenommen, da weder das Fahrverhalten noch die Fahrsicherheit des Zeugen W. durch die Sch374sse in irgendeiner Weise beeintr344chtigt worden sind. Aber auch die Besch344digung des Kraftfahrzeuges durch die einschlagenden Projektile rechtfertigt hier entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Annahme einer vollendeten Tat nach 247 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn dieser Sachschaden steht in keinem relevan-ten Zusammenhang mit der Eigendynamik der Fahrzeuge zum Tatzeitpunkt, sondern ist ausschlie337lich auf die durch die Pistolensch374sse freigesetzte Dy-namik der auftreffenden Projektile zur374ckzuf374hren. Er ist somit keine spezifi-sche Folge des Eingriffs in die Sicherheit des Stra337enverkehrs und muss daher bei der Bestimmung eines 204bedeutenden223 Sachschadens bzw. einer entspre-chenden Gef344hrdung au337er Betracht bleiben (vgl. BGHSt aaO S. 125). 7 - 6 - c) Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten je-doch jeweils des versuchten gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr schuldig gemacht. Zwar hat das Landgericht nicht mit der erforderlichen Si-cherheit einen (bedingten) T366tungs- oder K366rperverletzungsvorsatz der Ange-klagten feststellen k366nnen. Es liegt aber auf der Hand, dass die Angeklagten jedenfalls damit rechneten und dies auch billigend in Kauf nahmen, dass es durch die Sch374sse zu einer kritischen Verkehrssituation und damit zu einer konkreten Gef344hrdung von Leib und Leben des Zeugen W. und/oder des von ihm gef374hrten Fahrzeugs kommen k366nnte. Der Senat 344ndert daher die Schuld-spr374che entsprechend ab. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausge-schlossen werden kann, dass sich die - im Wesentlichen gest344ndigen - Ange-klagten gegen den ge344nderten Schuldspruch wirksamer als geschehen h344tten verteidigen k366nnen. 8 2. Die Strafausspr374che werden durch die 304nderungen der Schuldspr374-che nicht ber374hrt. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht, das die inso-weit verh344ngten Strafen rechtsfehlerfrei dem Strafrahmen des 247 250 Abs. 2 StGB entnommen hat, bei zutreffender Beurteilung des weiteren tateinheitlich verwirklichten Delikts nach 247 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB als Versuchstat auf ge-ringere Einzelstrafen erkannt h344tte. 9 - 7 - 3. Der nur geringf374gige Erfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlass, die Angeklagten auch nur teilweise von der Auferlegung von Kosten oder Auslagen freizustellen (247 473 Abs. 4 StPO). 10 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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