BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 411/09 vom 29. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. Juni 2009 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass zum Ausgleich f374r die Zahlung von 200 200, die der Angeklagte in teilweiser Erf374llung der ihm in dem Verfah-ren 20 b Ds - Amtsgericht Paderborn - er-teilten Bew344hrungsauflage geleistet hat, entsprechend dem An-trag des Generalbundesanwalts zehn Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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