BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 411/10 vom 18. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Januar 2011 ge-m344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344llen II. A. 48 bis 51 und II. D. 58 der Urteils-gr374nde verurteilt worden ist; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, b) das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 4. Feb-ruar 2010 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Untreue in 51 F344llen sowie des Betruges und des versuchten Betruges schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die 374brigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 56 F344llen sowie wegen Betruges und versuchten Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts. 1 - 3 - Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten in den F344llen II. A. 48 bis 51 und II. D. 58 der Urteilsgr374nde jeweils eine Untreue zur Last gelegt wor-den ist, weil die bisherigen Feststellungen einen Nachteil im Sinne des 247 266 Abs. 1 StGB nicht ausreichend belegen. Er 344ndert den Schuldspruch entspre-chend. 2 Die Teileinstellung hat zwar den Wegfall der in den F344llen II. A. 48 bis 51 und II. D. 58 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen zur Folge; der Aus-spruch 374ber die Gesamtstrafe wird hiervon jedoch nicht ber374hrt. Der Senat kann im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die 53 be-stehen bleibenden sowie die elf einbezogenen Einzelstrafen ausschlie337en, dass sich der Wegfall dieser Strafen auf die - ma337volle - Gesamtstrafe ausgewirkt h344tte. 3 - 4 - Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 4 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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