BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 411 /1 5 vom 2. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Deze mber 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Februar 2015 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum N achteil des Angeklagten ergeben hat. 2. Jedoch wird die Adhäsionsentscheidung wie folgt abgeändert: a) Der Angeklagte S . wird verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Höhe von 15,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis zins satz der EZB seit dem 12. Juli 2014 sowie Schadensersatz in Höhe von 119,80 e- schädigte Kleidung) nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunk - ten für die Zeit vom 22. Dezember 2013 bis zum 11. Juli 2014 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 12. Juli 2014 zu zahlen. - 2 - b) Insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. c) Hinsichtlich der weite r gehenden Zinsforderung wird von einer Entscheidung abgesehen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die ins o- weit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Ko s- ten und die dem Neben - und Adhäsionskläger erwachsenen no t- wendige n Auslagen zu tragen. Der Senat berichtigt den Ausspruch über die Zinsen in der Adhäsionsen t- scheidung entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 14. Oktober 2015. In entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB st ehen dem Adhäsionskläger Prozesszinsen allerdings erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs (§ 404 Abs. 2 StPO) folgenden Tag zu, hier also erst seit dem 12. Juli 2014 (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 VIII ZR 296/88, NJW - RR 1990, 518 , 519 ; Deppenkemper in Prütting/Wegen/Weinreich , BGB, 10. Aufl., § 187 Rn. 4). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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