BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 4 1 /1 3 vom 1 7 . J uli 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1 7 . J uli 201 3 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 2 5 . Oktober 2012 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in der Entzi ehungsanstalt ein Jahr und sechs Monate der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu trag en. Gründe: Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge entsprechend der Antragsschrift d es Generalbundesanwalts vom 29. Mai 2013 lediglich zu einer geänderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs ( vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 3 StR 390/07, StV 2008, 180; Beschluss vom 16. Januar 2013 4 StR 498/12 mwN ); im Übrigen ist das Rechtsmittel unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbi l- lig, den Beschwerdefüh rer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Quentin 2
Full & Egal Universal Law Academy