BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 412/03 vom2. Dezember 2003in der Strafsachegegen1. 2. 3. wegen Betruges u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Frankenthal vom 30. Oktober 2002 aus den Gründender Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom15. Oktober 2003 in den Schuldsprüchen und Einzelstrafaus-sprüchen dahin geändert, daß1. der Angeklagte A. im Fall II 19 der Urteilsgründe des versuchten Betruges in Tateinheit mit uneidlicher Falsch- aussage schuldig ist und zu einer Einzelfreiheitsstrafe vonsieben Monaten verurteilt wird,2. der Angeklagte Ma. A. im Fall II 11 der Urteilsgründe der Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit un- eidlicher Falschaussage schuldig ist und zu einer Einzel-freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird,3. der Angeklagte Man. A. im Fall II 16 der Urteilsgründe des versuchten Betruges in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage schuldig ist und zu einer Einzelfreiheits-strafe von acht Monaten verurteilt wird.Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegendas vorbezeichnete Urteil verworfen, da die Überprüfung des - 3 -Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen (weite-ren) Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer jeweiligenRechtsmittel zu tragen.Tepperwien Maatz Kuckeinnrnn
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