BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 412/06 vom 9. Januar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1.: Anstiftung zum Mord zu Ziff. 2.: Mordes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 9. Januar 2007 einstim-mig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankenthal vom 10. Mai 2006 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird im Hin-blick auf den Angeklagten B. die Urteilsformel dahingehend erg344nzt, dass die in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Ma337stab 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. BGHR StGB 247 51 Abs. 4 Anrechnung 3 und 4). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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