BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 412/10 vom 5. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Oktober 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. Februar 2010 wird a) das Verfahren insoweit eingestellt, als dem Ange-klagten die Vergehen des Betruges, des Computer-betruges in zwei F344llen und des vors344tzlichen Fah-rens ohne Fahrerlaubnis in zwei F344llen zur Last ge-legt werden; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-geklagten werden der Staatskasse auferlegt; b) der Tenor des angefochtenen Urteils teilweise ab-ge344ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in zwei F344llen zu lebens-langer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld des Angeklag-ten wird festgestellt. Die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung wird angeordnet. In der Schweiz erlittene Auslieferungshaft wird im Verh344ltnis 1:1 auf die Mindestverb374337ungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe an-gerechnet. Der Angeklagte tr344gt die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten und die notwendigen Auslagen der Nebenkl344gerin. - 3 - 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in zwei F344llen sowie - in Tatmehrheit hierzu - des Betruges, des Computerbetruges in zwei F344llen und des vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrer-laubnis in zwei F344llen schuldig gesprochen, ihn deswegen 204zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von lebenslanger Freiheitsstrafe223 verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und seine Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Be-schlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Verurteilung des Angeklagten wegen der im Tenor des landge-richtlichen Urteils genannten Vergehen stand ein Verfahrenshindernis entge-gen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. August 2010 Folgendes ausgef374hrt: 2 "Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann wegen Versto337es gegen den auslieferungsrechtlichen Grundsatz der Spezialit344t insoweit nicht bestehen bleiben, als der Angeklagte wegen Betrugs, Computerbetrugs in zwei F344llen und vors344tzli- - 4 - chen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei F344llen verurteilt worden ist. Das aus der Spezialit344tsbindung folgende Verfah-renshindernis ist auf die Sachr374ge hin von Amts wegen zu be-achten (BGHSt 19, 118, 119). Der Angeklagte ist am 1. Juli 2008 in der Schweiz auf Grund eines dortigen Haftbefehls festgenommen worden. Mit Schrei-ben vom 17. Juli 2008 ist um seine Auslieferung wegen der Ermordung von A. S. und Dr. H. G. auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Hettstedt vom 2. Juli 2008 (SA Bd. 1 Bl. 107) und zur Strafvollstreckung er-sucht worden (SA 912 AR 694/08 Bl. 100). Unter Bezugnahme auf dieses Auslieferungsersuchen hat das Schweizerische Bundesamt f374r Justiz mit Entscheid vom 11. September 2008 die Auslieferung des Angeklagten 'f374r s344mtliche im oben er-w344hnten Auslieferungsersuchen aufgef374hrten strafbaren Handlungen' bewilligt (SA 912 AR 694/08 Bl. 105). Somit sind die vom Angeklagten im Anschluss an die Morde begangenen Straftaten (Betrug, Computerbetrug und Fahren ohne Fahrer-laubnis), die im Auslieferungshaftbefehl vom 2. Juli 2008 nicht aufgef374hrt waren, nicht Gegenstand der Auslieferungsbewilli-gung gewesen. Da der Angeklagte gegen374ber den Schweizer Beh366rden auch nicht auf die Einhaltung des Spezialit344ts-grundsatzes verzichtet hat - er hat vielmehr dem vereinfachten Auslieferungsverfahren widersprochen (SA 912 AR 694/08 Bl. 101 R) -, besteht hinsichtlich der 3. bis 7. Tat der Urteils-gr374nde das Verfahrenshindernis der Spezialit344t, so dass das Verfahren insoweit einzustellen ist. Die auslieferungsrechtliche Spezialit344t hindert allerdings im Verh344ltnis zur Schweiz grunds344tzlich nicht, dass ein und die-selbe verfolgbare Tat unter einem anderen oder zus344tzlichen (auslieferungsf344higen) rechtlichen Gesichtspunkt gewertet wird, als die ausl344ndischen Beh366rden nach ihren Rechtsvor-stellungen bei der Auslieferung zugrunde gelegt haben (vgl. BGHR StPO vor 247 1/Verfahrenshindernis Spezialit344t 3). Art. 38 Abs. 1 a des schweizerischen Rechtshilfegesetzes stellt f374r den Umfang der Auslieferungsbewilligung auf die 'Handlung' ab (Schomburg/Lagodny/Gle337/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. S. 2090). Dementspre-chend ist die Auslieferungsbewilligung vom 11. September - 5 - 2008, die bez374glich des Sachverhalts keine Einschr344nkung enth344lt, an die im Auslieferungsersuchen aufgef374hrten strafba-ren Handlungen gekn374pft. Damit konnten die beiden Mordta-ten im Sinn(e) des 247 264 StPO, die im Auslieferungshaftbefehl vom 2. Juli 2008 entsprechend dem damaligen Kenntnisstand kurz umrissen sind, rechtlich umfassend als Mord in zwei F344l-len, jeweils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, gew374rdigt werden". Dem tritt der Senat bei. 3 2. Der Senat hat daher unter Ab344nderung des angefochtenen Urteils das Verfahren insoweit eingestellt, als der Grundsatz der Spezialit344t einer Aburtei-lung des Angeklagten entgegensteht. 4 An der Verh344ngung der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe 344ndert dies nichts (247 54 Abs. 1 Satz 1 StGB). Auch die Feststellung der beson-deren Schwere der Schuld gem344337 247 57 b StGB kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat mit rechtsfehlerfreier Begr374ndung auf die besondere Verwerf-lichkeit der beiden Morde abgestellt. 5 Die Sicherungsverwahrung war gem344337 247 66 Abs. 1 StGB zwingend an-zuordnen (zum Nebeneinander von lebenslanger Freiheitsstrafe und Siche-rungsverwahrung vgl. BT-Drucks. 14/8586 S. 5). 6 - 6 - Der Senat hat ferner - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - das angefochtene Urteil dahin erg344nzt, dass der Anrechnungsma337stab f374r in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft bestimmt wird (247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1992 226 2 StR 209/92). Zur Klarstellung hat er die Urteilsformel des erstinstanzlichen Urteils insgesamt neu gefasst. 7 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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