BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 413/09 vom 7. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge im Amt - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2009 in der Sitzung am 7. Januar 2010, an denen teilge-nommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann, Dr. Mutzbauer, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter des Nebenkl344gers B. D. , Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin M. D. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers Ma. D. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344-ger wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 8. Dezember 2008, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Land-gerichts Magdeburg zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der K366rperver-letzung mit Todesfolge im Amt zum Nachteil des in Sierra-Leone geborenen O. J. aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Mit ihren hiergegen ge-richteten Revisionen beanstanden die Staatsanwaltschaft und die Nebenkl344ger die Verletzung sachlichen Rechts. Die Nebenkl344ger beanstanden ferner das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachr374ge Erfolg; einer Er366rterung der Verfahrensr374gen bedarf es deshalb nicht. 1 - 4 - I. 1. Die unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, es als f374r den Gewahrsamsbereich des Poli-zeireviers D. verantwortlicher Dienstgruppenleiter unterlassen zu haben, sofort nach dem Ert366nen des Alarmsignals des in der Gewahrsamszelle Nr. 5 installierten Rauchmelders Rettungsma337nahmen zugunsten des dort unterge-brachten O. J. einzuleiten. Obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass beim Ansprechen eines Rauchmelders stets vom Ausbruch eines Feuers auszuge-hen sei, habe er das Alarmsignal mehrfach abgestellt. Dabei habe er m366gliche Verletzungen des in der Zelle mit Hand- und Fu337fesseln auf einer Liege fixierten O. J. durch Rauch- und Feuereinwirkung billigend in Kauf genommen. Zwei Minuten und 21 Sekunden nach Ausbruch des Feuers habe auch der Rauchmelder der L374fteranlage des Gewahrsamszellentraktes Alarm ausgel366st. Der Angeklagte habe erst, nachdem er von seiner Kollegin H. energisch aufgefordert worden sei, nach dem Rechten zu sehen, die Schl374ssel ergriffen und sich auf den Weg zum Gewahrsamstrakt gemacht. Nach dem 326ffnen der Zellent374r sei es dem Angeklagten und anderen hinzugekommenen Polizeibe-amten nicht mehr gelungen, das Leben O. J. s zu retten, der sp344testens sechs Minuten nach Ausbruch des Feuers an den Folgen eines Hitzeschocks verstorben sei. Bei pflichtgem344337er, sofortiger Reaktion auf den ersten akusti-schen Alarm h344tte der Angeklagte die Gewahrsamszelle Nr. 5 deutlich vor Ab-lauf von zwei Minuten nach Ausbruch des Feuers erreichen k366nnen, das Feuer mit Hilfe eines auf dem Weg zum Gewahrsamstrakt angebrachten Feuerl366-schers l366schen und das Leben O. J. s retten k366nnen. 2 2. Das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: 3 - 5 - Am fr374hen Morgen des 7. Januar 2005 wurde O. J. , der in stark angetrunkenem Zustand Frauen bel344stigt hatte, auf das Polizeirevier D. gebracht. Im Arztraum des Gewahrsamstrakts wurden ihm Fu337fesseln ange-legt, nachdem er mit F374337en nach den Polizeibeamten getreten und mehrfach versucht hatte, sich Verletzungen am Kopf zuzuf374gen. Ihm wurde von einem herbeigerufenen Arzt um 9.15 Uhr eine Blutprobe entnommen, deren sp344tere Untersuchung eine Blutkalkoholkonzentration von 2,98 211 ergab. Der Arzt er-kl344rte O. J. f374r gewahrsamstauglich und empfahl dessen Fixierung, um zu verhindern, dass er sich selbst sch344digt. Gegen 9.30 Uhr wurde O. J. in der Gewahrsamszelle Nr. 5 auf einer gefliesten und beheizten Liegefl344che, auf der eine Matratze lag, an den hierf374r vorgesehenen vier Halterungen fixiert. Trotz der Fixierung blieb eine gewisse Beweglichkeit seiner Extremit344ten, sei-nes Kopfes und des K366rpers erhalten. In der Folgezeit wurde die Gewahrsams-zelle viermal kontrolliert. Die letzte Kontrolle f374hrten um 11.45 Uhr die Zeugin H. und ein weiterer Polizeibeamter durch. 4 Danach gelang es O. J. , den Kunstlederbezug der Matratze zu 366ffnen und den als F374llung dienenden Schaumstoff, einen PUR-Weichschaum vom Typ Polyetherschaum, mit einem Einwegfeuerzeug, das entweder bei der vo-rangegangenen Durchsuchung 374bersehen worden war oder von ihm auf dem Weg in die Gewahrsamszelle an sich gebracht worden war, zu entz374nden. Es entstand eine brennende Schmelze. Die Temperatur im Nahbereich der Flam-men betrug etwa 800 Grad Celsius. Gegen 12.00 Uhr sprang im Dienstgrup-penleiterbereich das Warnsignal des in der Zelle Nr. 5 installierten Ionisations-rauchmelders an. Dieser Rauchmelder l366st, wie sp344ter durchgef374hrte Versuche ergeben haben, den Alarm sp344testens 90 Sekunden nach der 204Z374ndung223 aus. Der Angeklagte lief zu der nur wenige Schritte entfernten Bedienungsvorrich-tung des Rauchmelders, wobei er mit den Gedanken an eine Fehlfunktion der Anlage, die es in der Vergangenheit gegeben hatte, 344u337erte: "Nicht schon wie- 5 - 6 - der das Ding!". Er dr374ckte die Resettaste und der Warnton verstummte. An-schlie337end meldete der Angeklagte den ausgel366sten Alarm telefonisch seinem Vorgesetzten, dem Zeugen K. , und bat ihn, mit in den Gewahrsamstrakt zu gehen. Als der Angeklagte den nur wenige Schritte entfernt bereitliegenden Gewahrsamschl374sselbund ergriff, sprang der Warnton des Rauchmelders er-neut an. Der Angeklagte schaltete den Alarm mit der daf374r vorgesehenen Taste endg374ltig aus und rannte mit dem Gedanken an eine Fehlfunktion der Anlage oder auch an einen Feuchtigkeitsschaden in der Anlage in Richtung der Ge-wahrsamszellen. Nach wenigen Schritten kehrte er um und entnahm dem ne-ben dem Eingang zum Dienstgruppenbereich h344ngenden Blechkasten den Fu337-fesselschl374ssel. Anschlie337end rannte er erneut los und forderte auf dem Weg zu den Gewahrsamszellen einen Kollegen auf, ihm in den Gewahrsamsbereich zu folgen. Dieser beendete das von ihm gef374hrte Telefongespr344ch und folgte dem Angeklagten, der sogleich weitergelaufen war. Als der Angeklagte die T374r der Gewahrsamszelle Nr. 5 erreichte, trat an deren seitlichen Spalten, bereits Qualm aus. Nach dem 326ffnen der T374r schlug dem Angeklagten und seinem Kollegen bei337ender schwarzer Qualm entgegen. Der Angeklagte rief seinem Kollegen zu, dass er Hilfe hole, und benachrichtigte weitere Kollegen. Der Ver-such des zur374ckgebliebenen Kollegen, das Feuer mittels einer herbeigeholten Decke zu ersticken, und die Rettungsversuche der hinzugekommenen Kollegen scheiterten. O. J. war zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeit-punkt innerhalb der ersten zwei Minuten nach Ausbruch des Brandes nach dem Einatmen der etwa 800 Grad Celsius hei337en Gase an einem Inhalationshitze-schock gestorben. 3. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden frei-gesprochen. Soweit ihm eine K366rperverletzung mit Todesfolge im Amt zur Last gelegt worden sei, sei nicht erwiesen, dass er mit - zumindest bedingtem - K366r-perverletzungsvorsatz gehandelt habe. Der Angeklagte habe nicht damit ge- 6 - 7 - rechnet, dass O. J. k366rperlichen Schaden erleiden w374rde. Zudem habe er dies weder gewollt noch billigend in Kauf genommen. Aus den getroffenen Feststellungen ergebe sich vielmehr, dass sich der Angeklagte bem374ht habe, schnell in den Gewahrsamsbereich zu gelangen. Eine Strafbarkeit wegen fahrl344ssiger T366tung sei ebenfalls nicht gegeben. Es habe nicht festgestellt werden k366nnen, dass der eingetretene Todeserfolg objektiv vermeidbar gewesen w344re. Nach den zutreffenden Ausf374hrungen der gerichtsmedizinischen Sachverst344ndigen spreche eine gr366337ere Wahrscheinlich-keit daf374r, dass O. J. bereits innerhalb von zwei Minuten nach Ausbruch des Feuers verstorben sei. Der Angeklagte h344tte die Zelle aber auch dann erst nach mehr als zwei Minuten erreichen k366nnen, wenn er sogleich nach dem Er-t366nen des Signals des Rauchmelders zu der Gewahrsamszelle gelaufen w344re. Der Angeklagte habe im 334brigen nach dem Anspringen des Alarms nicht pflichtwidrig gehandelt. 7 II. Der Freispruch des Angeklagten h344lt sachlich-rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 8 Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tat-richter bei der Beweisw374rdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, ge-gen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. M344rz 2004 - 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238 f.; Senat, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 StR 15/04, wistra 9 - 8 - 2004, 432, jew. m. w. N.). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umst344nde, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Un-gunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine 334berlegungen einbezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 1996 - 3 StR 183/96, BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 11). Diesen Grunds344tzen wird die Beweisw374rdigung des Landgerichts nicht gerecht. 1. Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein (pflichtwidriges) Unterlassen des Angeklagten f374r den konkreten Todesein-tritt nur dann urs344chlich geworden w344re, wenn der Tod O. J. s, so wie er konkret eingetreten ist, durch ein sofortiges und sachgerechtes Eingreifen des Angeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert wor-den w344re (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juni 2002 - 4 StR 51/02, NStZ-RR 2002, 303 m. N.). Das Landgericht hat dies aber nicht rechtsfehlerfrei verneint. Vielmehr erweist sich die der Annahme, der Angeklagte habe auch bei soforti-ger Reaktion die Gewahrsamszelle nicht rechtzeitig erreichen k366nnen, zugrun-de liegende Beweisw374rdigung in mehrfacher Hinsicht als l374ckenhaft: 10 a) Durchgreifenden Bedenken begegnet insbesondere die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte erstmals durch das Alarmsignal auf die Not-lage O. J. s aufmerksam werden und mit Rettungsbem374hungen beginnen konnte. Nach den Feststellungen war die Wechselsprechanlage, durch die der Dienstgruppenleiterbereich mit der Gewahrsamszelle verbunden war, bereits vor der letzten Kontrolle der Zelle auf Empfang geschaltet worden. Zwar hatte der Angeklagte, der sich durch 204das laute Rufen223 O. J. s bei einem Tele-fonat gest366rt f374hlte, die Anlage leiser gestellt, aber nur f374r kurze Zeit. Dass der Angeklagte, nach dessen Einlassung ein 204Rumschreien223 zu h366ren war, gleich-wohl nicht schon vor dem Alarmsignal aufgrund der ihm m366glichen akustischen Wahrnehmungen, insbesondere durch Schmerzensschreie, fr374her auf das Ge- 11 - 9 - schehen in der Zelle h344tte aufmerksam werden k366nnen und die sich anbahnen-de Gefahr h344tte erkennen m374ssen, ist nach den bisherigen Urteilsausf374hrungen f374r den Senat aus folgenden Gr374nden nicht nachvollziehbar: Nach den insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststel-lungen hat O. J. den bei seiner Einlieferung unversehrten und, wie sich dem Gesamtzusammenhang entnehmen l344sst, schwer entflammbaren Kunstle-derbezug ge366ffnet und die Matzratzenf374llung mit einem Einweggasfeuerzeug angez374ndet. Dieses Feuerzeug kann von dem fr374heren Mitangeklagten M. bei der Durchsuchung O. J. s 374bersehen worden oder diesem Beamten von O. J. beim Transport in die Zelle entwendet worden sein. Das Land-gericht hat sich aufgrund der Bekundungen des Zeugen F. und durch In-augenscheinnahme der Videoaufzeichnung, die bei der von diesem Zeugen durchgef374hrten Rekonstruktion gefertigt wurde, davon 374berzeugt, dass O. J. mit der Hand, die mittels einer Handschelle an der Halterung an der Wand fixiert war, das Feuerzeug aus seiner Hose oder Unterhose herausholen und mit dieser Hand an den Rand der Matratze und die dort befindliche Naht fassen konnte. 12 Dieser im Ermittlungsverfahren durchgef374hrten Rekonstruktion lag er-sichtlich die Annahme zugrunde, dass die Naht der Matratze ge366ffnet werden musste, um den Schaumstoff anz374nden zu k366nnen. Hiervon ging zun344chst auch das Landgericht aus. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen F. zu einem w344hrend des Laufs der Hauptverhandlung durchgef374hrten weiteren Versuch und der Inaugenscheinnahme des hierbei aufgenommenen Films hat sich das Landgericht aber davon 374berzeugt, dass der Kunststofflederbezug von O. J. aufgerissen wurde, nachdem dieser ihn mittels des Feuerzeugs erhitzt hatte. Bei einer so geschaffenen 326ffnung w344re der zu entz374ndende Schaum-stoff, im Unterschied zu einer Z374ndung durch die ge366ffnete Naht hindurch, vor 13 - 10 - der Z374ndung regelrecht freigelegt worden, so dass schnell ein Vollbrand entste-hen konnte. Insoweit ist das Urteil jedoch l374ckenhaft. Es enth344lt weder eine hinrei-chende Darstellung dieses Versuchs, noch verweist es auf Lichtbilder. Ihm l344sst sich schon nicht entnehmen, ob die Situation nachgestellt worden ist, in der sich O. J. bei der Brandlegung befand. So bleibt offen, ob der Bewegungspiel-raum seiner an der Wand fixierten Hand ausreichte, um den Matratzenbezug "anzuschmoren" und in dem zum Anz374nden des Schaumstoffs erforderlichen Umfang zu 366ffnen. Insbesondere fehlen Angaben dazu, ob es m366glich war, den Matratzenbezug ohne erhebliche schmerzhafte Verletzungen an der Hand mit dem Einwegfeuerzeug zu erhitzen. Hiermit h344tte sich das Landgericht schon deshalb auseinandersetzen m374ssen, weil es nahe liegt, dass ein Mensch, der in einer Zelle einen Brand legt, um die L366sung seiner Fesseln zu erreichen, sich fr374hzeitig durch Rufen bemerkbar macht und Schmerzenslaute von sich gibt, wenn er beim Legen eines Brandes Verbrennungen erleidet. Hat aber O. J. bereits vor dem Anz374nden des freigelegten Schaumstoffs durch Rufe und/oder Schmerzenslaute auf seine Situation aufmerksam gemacht, stellt sich die Frage nach einer Rettungsm366glichkeit neu. Denn dann h344tte der Angeklagte bereits vor dem Alarmsignal des Rauchmelders erkennen k366nnen und m374ssen, dass ein sofortiges Eingreifen zur Abwendung einer m366glichen Gefahr f374r Leib und Leben O. J. s geboten war. 14 b) Aber auch wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass 374ber die Wechselsprechanlage weder Schmerzenslaute noch sonstige Hinweise auf eine Gefahrensituation zu vernehmen waren, bleiben Unklarheiten hinsichtlich der nach dem Ansprechen des Ionisationsmelders f374r eine Rettung verbleiben-den Zeit. 15 - 11 - Das Landgericht ist, was f374r sich genommen nicht zu beanstanden ist, den Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverst344ndigen folgend davon aus-gegangen, dass der Tod mit hoher Wahrscheinlichkeit schon innerhalb von zwei Minuten 204nach Ausbruch des Brandes223 infolge eines Inhalationshitzeschocks eingetreten ist. Die rechtsmedizinischen Sachverst344ndigen stellten dabei er-sichtlich auf einen 204Vollbrand223 von Teilen der Schaumstofff374llung der Matratze ab, bei dem Temperaturen von 800 Grad Celsius herrschen, so dass schon zwei Atemz374ge zu einem t366dlichen Inhalationshitzeschock f374hren k366nnen. Das Landgericht ist ferner auf der Grundlage der von dem Brandsachverst344ndigen durch drei im Mai 2006 durchgef374hrte Versuche ermittelten Ansprechzeiten des in der Zelle installierten Ionisationsrauchmelders davon ausgegangen, dass dieser sp344testens 90 Sekunden nach der 204Z374ndung223 ausgel366st worden ist. Da-nach k366nnte der Tod nach dem Zweifelsgrundsatz bereits vor der Ausl366sung des Alarmsignals eingetreten sein. Dies setzt jedoch voraus, dass der Brand-sachverst344ndige, der von 204Z374ndung223 gesprochen hat, bei der Messung der An-sprechzeiten auf dieselbe Situation abgestellt hat, wie die rechtsmedizinischen Sachverst344ndigen. Ob dies der Fall war, l344sst sich aber den auch insoweit l374-ckenhaften Urteilsausf374hrungen nicht entnehmen, weil die Bedingungen nicht mitgeteilt werden, unter denen diese Versuche, insbesondere aber der Versuch im Januar 2005, bei dem die Ansprechzeit des Rauchmelders in der L374ftungs-anlage ermittelt wurde, durchgef374rt wurden. 16 Danach bleibt offen, ob mit der Messung der Ansprechzeiten der Rauchmelder begonnen wurde, als eine Gasflamme an den bereits freiliegen-den Schaumstoff gehalten wurde, oder erst, als dies zu einem Vollbrand des Schaumstoffs gef374hrt hatte. Nach den Urteilsausf374hrungen basierte 204auch223 der am 23. Juni 2008 ausgef374hrte Versuch, bei dem im Bereich der Flammen eine Temperatur von 800 Grad Celsius herrschte, 204nur223 auf einer Z374ndung an der ge366ffneten Naht. Erforderlich w344re gewesen, bei der Ermittlung der Ansprech- 17 - 12 - zeiten der Rauchmelder die Situation, in der O. J. den Brand gelegt hat, unter Ber374cksichtigung auch der M366glichkeit, dass er den Matratzenbezug zu-n344chst "angeschmort" hat, insgesamt nachzustellen. Dass dies geschehen w344-re, teilt das Urteil nicht mit. Auch fehlen Ausf374hrungen dazu, ob der Ionisations-rauchmelder schon durch beim Anschmoren des Kunststofflederbezuges frei-gesetzte Ru337partikel ausgel366st worden sein kann. c) Nicht nachvollziehbar ist die Beweisw374rdigung auch, soweit das Land-gericht festgestellt hat, dass der Angeklagte sich sogleich nach dem endg374lti-gen Abschalten des Alarmsignals, das zehn Sekunden nach dem Dr374cken der Resettaste erneut ert366nt war, auf den Weg zur Gewahrsamszelle gemacht hat. Es widerspricht schon der Lebenserfahrung, dass der Angeklagte die von ihm und der Zeugin H. beschriebenen vielf344ltigen Aktivit344ten, einschlie337lich des Telefonats mit seinem Dienstvorgesetzten, innerhalb dieser kurzen Zeit-spanne bew344ltigt haben kann. Vor diesem Hintergrund wird sich der neue Tat-richter bei der Zeugin H. , die den Angeklagten in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung deutlich st344rker belastet hatte, mit der Aussageentwicklung befas-sen m374ssen. Dabei wird nicht nur ein m366glicher Gruppendruck im Kollegen-kreis, sondern auch ein im Verlauf der Ermittlungen entstandenes Interesse, sich selbst zu entlasten, in den Blick zu nehmen sein. Die Frage der Kausalit344t zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Tod O. J. s wird da-her erneut zu 374berpr374fen sei. 18 2. Bedenken begegnen auch die Ausf374hrungen zum pflichtgem344337en Verhalten. 19 L366st der in einer Gewahrsamszelle installierte Brandmelder Alarm aus, weist das auf eine unmittelbar drohende Gefahr f374r Leib und Leben einer in ei-ner verschlossenen und verriegelten Zelle (vgl. Nr. 29. 1 Polizeigewahrsams- 20 - 13 - ordnung - RdErl. des MI vom 28. Februar 2006 226 21.11-12340/110, MBl. LSA 2006, 137) verwahrten Person hin. In einem solchen Fall sind unverz374glich, das hei337t ohne schuldhaftes Z366gern, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Ma337nahmen zu ergreifen. Dies gilt umso mehr, wenn 226 wie hier - zur Verhinde-rung einer drohenden Selbstsch344digung die Fesselung (vgl. 247 64 Nr. 3 SOG LSA) angeordnet und eine berauschte Person an H344nden und F374337en angeket-tet in R374ckenlage fixiert worden ist. Hieran 344ndert auch die M366glichkeit eines Fehlalarms nichts. Nur wenn die im Fall eines Brandes erforderlichen Ma337nah-men unverz374glich ergriffen werden, ist sichergestellt, dass sofort mit der Ret-tung der verwahrten Person begonnen werden kann. Dem Angeklagten waren die Umst344nde bekannt, unter denen es zur In-gewahrsamnahme O. J. s gekommen war. Insbesondere wusste er auch, auf welche Weise dieser in der Gewahrsamszelle fixiert worden war. Der Ange-klagte h344tte erkennen k366nnen und m374ssen, dass O. J. im Falle eines Brandes in besonderem Ma337e gef344hrdet war. Unbeschadet der Frage, ob O. J. wegen seines Zustands nicht ohnehin nach Nr. 12. 7 Polizeigewahr-samsordnung nur unter st344ndiger Aufsicht zweier Beamter h344tte untergebracht werden d374rfen, h344tte er deshalb unter Mitnahme des Gewahrsamsschl374ssel-bundes und der Fu337fesselschl374ssel sofort zur Gewahrsamszelle eilen m374ssen. 21 - 14 - Alles weitere, insbesondere die telefonische Benachrichtigung des Dienststel-lenleiters und - was sinnvoll gewesen w344re - weiterer der sich in der Dienststelle aufhaltenden Kollegen, sowie das Abschalten des Alarmsignals, h344tte seine Kollegin 374bernehmen k366nnen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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