BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 413/10 vom 15. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Herbeif374hrens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 15. November 2010 gem344337 247 154 Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte P. im Fall II. B. 3 der Urteilsgr374nde wegen uner-laubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten P. . 2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3. M344rz 2010 a) im Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten P. dahin ge344ndert, dass die Verurteilung we-gen unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Fall II. B. 3 der Urteilsgr374nde entf344llt, b) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, aa) soweit 374ber ein Handbohrger344t mit 8 mm-Bohrer hinaus weitere Gegenst344nde eingezo-gen worden sind; die weiter gehende Einzie-hungsanordnung entf344llt; bb) mit den zugeh366rigen Feststellungen, soweit festgestellt worden ist, dass bei allen Ange-klagten der Anordnung des Verfalls von Wert-ersatz in H366he von 100.070 Euro Anspr374che Verletzter nach 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ent-gegenstehen. - 3 - 3. Im Umfang der Aufhebung der Feststellung zum Verfall wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 4. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen jeweils wegen Herbeif374hrens einer Sprengstoffexplosion in drei F344llen, davon in zwei F344llen tateinheitlich begangen mit schwerem Bandendiebstahl sowie in einem Fall tateinheitlich begangen mit versuchtem schweren Bandendiebstahl, und wegen vors344tzlicher Brandstiftung, dar374ber hinaus den Angeklagten E. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und den Angeklagten P. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt und gegen den Angeklagten E. die Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten, gegen den Angeklagten C. die Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Mona-ten sowie gegen den Angeklagten P. die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verh344ngt. Des Weiteren hat es mehrere Gegenst344nde eingezogen und festgestellt, dass in Bezug auf alle drei Angeklagten der Anordnung eines Ver-falls von Wertersatz in H366he von 100.070 Euro Anspr374che Verletzter nach 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. 1 - 4 - Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen je-weils die Sachr374ge erhoben und von den Angeklagten E. und P. dar374ber hinaus das Verfahren beanstandet wird. Die Rechtsmittel haben mit der Sach-r374ge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Soweit der Angeklagte P. im Fall II. B. 3 der Urteilsgr374nde we-gen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren aus Gr374nden der Verfahrens366konomie auf Antrag des General-bundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Urteilsgr374nde das Vor-liegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht belegen. 3 Die von der Strafkammer getroffenen tats344chlichen Feststellungen erge-ben weder, ob der Angeklagte die Kollision mit dem Fahrzeug des Gesch344dig-ten - eine touchierende Ber374hrung beider Fahrzeuge - unmittelbar w344hrend des Unfallgeschehens bemerkte oder erst bei dem sp344teren Halt an einer Ampel von dem Gesch344digten auf den Unfall hingewiesen wurde, noch verhalten sie sich zu der Frage, welche Wegstrecke der Angeklagte bereits zur374ckgelegt hat-te, als er von dem Gesch344digten an der Ampel angesprochen wurde. Nach den Feststellungen bleibt daher die M366glichkeit offen, dass der Angeklagte noch in Unkenntnis des Unfalls den Unfallort verlie337. Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der T344ter erstmals vom Unfall erfahren hat, erf374llt nicht den Tatbestand des 247 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 30. August 1978 - 4 StR 682/77, BGHSt 28, 129, 131). Auch eine Strafbarkeit nach 247 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das un-vors344tzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird (BVerfG, NZV 2007, 368). Entgegen einer in Rechtsprechung (vgl. OLG D374s- 4 - 5 - seldorf, NZV 2008, 107) und Literatur (vgl. Blum, NZV 2008, 495; Laschewski, NZV 2007, 444, 448) vertretenen Ansicht sieht der Senat keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1992, 327; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 409; OLG K366ln, NZV 1989, 197, 198) zu modifizieren, um auf diese Weise F344lle strafrechtlich zu erfassen, in denen der T344ter nachtr344glich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt (vgl. OLG Hamburg, NZV 2009, 301; SSW-StGB/Ernemann 247 142 Rn. 43; Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 142 Rn. 52). Vom Wegfall der f374r die Tat II. B. 3 verh344ngten Einzelgeldstrafe von 20 Tagess344tzen wird die Gesamtstrafe nicht ber374hrt. Angesichts der vier Einzel-freiheitsstrafen von zweimal drei Jahren sechs Monaten, drei Jahren drei Mona-ten und zwei Jahren kann der Senat ausschlie337en, dass die Strafkammer ohne die entfallende Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte. 5 2. Die 374ber die Einziehung des bei der Tat II. B. 1 benutzten Handbohr-ger344ts mit Bohrer hinausgehende Einziehungsanordnung h344lt einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. Die Strafkammer hat die Anordnung damit begr374ndet, dass die verschiedenen Gegenst344nde dazu bestimmt waren, k374nftig von den Ange-klagten f374r die Begehung von Straftaten verwendet zu werden. Die Einziehung von Tatmitteln ist aber nach 247 74 Abs. 1 StGB nur m366glich, wenn sie zur Bege-hung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 2 StR 256/96, BGHR StGB 247 74 Abs. 1 Tatmittel 6). 6 - 6 - 3. Der Ausspruch nach 247 111i Abs. 2 StPO kann ebenfalls keinen Be-stand haben. Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, ob das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung nach 247 111i Abs. 2 Satz 3 StPO die H344rtevorschrift des 247 73c StGB gepr374ft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 3 StR 460/08, wistra 2009, 241, 242; Beschluss vom 7. September 2010 - 4 StR 393/10). Hierf374r h344tte es tats344chlicher Feststellun-gen zu den wirtschaftlichen Verh344ltnissen der Angeklagten bedurft. 7 F374r die insoweit neu zu treffende tatrichterliche Entscheidung verweist der Senat auf die Ausf374hrungen in seinem Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10 (zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt). 8 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Bender
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