BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 413 /13 vom 20. November 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 201 3 ge mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2013 wird a) das Verfa hren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil im Schuld - und Strafausspruch da hin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Recht s- mittels. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe v on drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen Nötigung verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbu n- desanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht belegen, dass der Angeklagte bei der Geltendmachung seiner Rückzahlungsforderung mit einem Nötigung smittel im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB auf die Geschädigte einwirkte. In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang ist die Revision unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh ler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Teileinstellung hat eine Änderung des Schuldspruchs und den We g- fall der Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu 70 Nachteil für den Angeklagten auszuschließen, hat der Senat die Gesamtfrei - 1 2 3 4 - 4 - heitsstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu beme s- sen und um zwei Monate auf zwei Jahre und zehn Monate herabgesetzt. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Bender
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