BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 414/00 vom 27. März 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 28. März 2000 im Strafau s - spruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n - heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Recht s - mittel hat zum Strafausspruch mit einer Aufklärungsrüge Erfolg; im übrigen ist es unbegründet. 1. Die Verfahrensrüge, § 258 StPO sei dadurch verletzt worden, daß der Verteidigerin und dem Angeklagten nach der Verkündung eines (Teil-) Einste l - lungsbeschlusses gemäß § 154 Abs. 2 StPO nicht noc hmals Gelegenheit g e - geben worden sei, sich zu äußern, hat keinen Erfolg. - 3 - a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Am dritten Hauptverhandlungstag wurde die Beweisaufnahme (erneut) geschlossen, nachdem die Verteidigerin einen Hilfsbeweisantrag gestellt hatte. Durch die begehrte Beweiserhebung sollte die Glaubwürdigkeit der Gesch ä - digten und Hauptbelastungszeugin erschüttert werden. Der Staatsanwalt b e - antragte, einen Teil des Anklagevorwurfs - eine nach dem angeklagten Verg e - waltigungsgeschehen an dem Tatopfer begangene (weitere) Körperverletzung - gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen und den Angeklagten im übrigen zu verurteilen. Die Nebenklägerin schloß sich dem Antrag des Staatsanwalts an. Nach einem rechtlichen Hinweis beantragte die Verteidigerin Freispruch. Der Angeklagte hatte das letzte Wort; er verzichtete auf Ausführungen zu seiner Verteidigung. Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und an einem anderen Tag mit der Verkündung des (Teil-) Einstellungsbeschlusses - wie vom Staatsanwalt beantragt - und des Urteils fortgesetzt. Der Hilfsbeweisantrag wurde in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei abgelehnt. b) Die Rüge ist unbegründet. Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; dies gilt mit der Folge, daß dem Angeklagten nach dem Beschluß nicht erneut das Wort zu erteilen ist - auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über einen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mi t - entschieden wird. aa) Es ist umstritten, ob in der Verkündung eines Teileinstellungsb e - schlusses unmittelbar vor dem Urteil ein zu erneuten Ausführungen und zur - 4 - nochmaligen Erteilung des letzten Wortes zwingender Wiedereintritt in die Verhandlung zu sehen ist (vgl. BGH NStZ 1999, 257 = StV 2000, 296; Gollwi t - zer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl., § 258 Rdn. 6, Fn. 27 f. jeweils m.w.N.). Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ha t dies in seinem Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 verneint, weil der Einstellungsbeschluß l e - diglich einen Teil der aus Beschluß und Urteil bestehenden Endentscheidung darstelle (zustimmend Pelchen JR 1986, 166, 167; KMR-Stuckenberg § 258 Rdn. 5; offengelassen in BGH NJW 1985, 1479, 1480 [1. Strafsenat]; NStZ 1990, 228 [3. Strafsenat]; 1999, 244 [4. Strafsenat] und 257 [3. Strafsenat]). Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluß vom 12. April 1983 5 StR 162/83 (= NStZ 1983, 469) die Ansicht vertreten, daß dem Angeklagten dann nochmals das letzte Wort erteilt werden muß, wenn der Urteilsverkündung ein (Teil-) Einstellungsbeschluß nach § 154 Abs. 2 StPO vorausgegangen ist und durch diesen (wie in dem hier zu entscheidenden Fall) über einen Hilfsbeweisantrag des Verteidigers zur Glaubwürdigkeit des Haup t - belastungszeugen betreffend auch Fälle, in denen verurteilt wurde mittelbar mitentschieden worden ist. bb) Für die Richtigkeit der Auffassung des 2. Strafsenats - auch bei e i - ner Fallgestaltung wie hier - spricht, daß der Angeklagte keine Möglichkeit hat, sich erneut zu äußern, wenn das Gericht nach Beratung dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Teileinstellung des Verfahrens nicht folgt und ihn (ohne Beschlußfassung) auch insoweit verurteilt. Dann erscheint es aber widersinnig, daß er bei der für ihn positiven Entscheidung des Gerichts ein erneutes Äuß e - rungsrecht haben soll. Der 3. Strafsenat hat zudem zutreffend darauf hingewi e - sen, daß nicht Zufälligkeiten über den Bestand des Urteils bei einer Rüge nach § 258 StPO entscheiden dürfen (s. BGH NStZ 1999, 257): So machen etwa die der Urteilsverkündung erst nachfolgende Mitteilung des (Teil-) Einstellungsb e - - 5 - schlusses (s. BGH StV 1996, 297 [5. Strafsenat]) oder die - unzulässige - fo r - male Aufnahme der Teileinstellungsentscheidung in die verkündete Urteilsfo r - mel (regelmäßig) keine erneute Worterteilung erforderlich. cc) Sinn der Regelung des Äußerungsrechts in § 258 StPO ist die Wa h - rung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl., § 258 Rdn. 1). Werden dem Verteidiger und dem Angeklagten nach dem Schlußvortrag des Staatsanwalts und dessen Antrag auf Teileinstellung des Verfahrens das Recht zum Schlußvortrag eingeräumt und hatte der Angeklagte vor der Urteilsberatung als letzter Verfahrensbeteiligter Gelegenheit zur Äuß e - rung (vgl. BGHSt 13, 53, 60; BGH NStZ 1993, 551), so ist das rechtliche Gehör umfassend gewährt worden, weil der Verteidiger und der Angeklagte zu dem gesamten Vorbringen des Staatsanwalts Stellung nehmen konnten. Das E r - gebnis der unmittelbar anschließenden zur Teileinstellung und Verurteilung im übrigen führenden Beratung des Gerichts ist eine einheitliche Entscheidung, die auch die Behandlung der Hilfsbeweisanträge umfaßt; denn über sie ist erst im Rahmen der Urteilsberatung zu befinden (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Hilfsbeweisantrag 7; Herdegen in KK 4. Aufl., § 244 Rdn. 50 a). Wird über e i - nen Hilfsbeweisantrag nur "mittelbar" im Teileinstellungsbeschluß entschieden, so kann zwar (möglicherweise) die rechtsfehlerhafte Behandlung des Hilfsb e - weisantrags mit Erfolg gerügt werden, nicht aber § 258 StPO. Ein Verstoß g e - gen § 258 StPO läge noch nicht einmal vor, wenn der hilfsweise gestellte B e - weisantrag, der an sich in den Urteilsgründen hätte abgelehnt werden können, ohne Erörterung gleichzeitig mit der Urteilsverkündung durch einen besond e - ren Beschluß zurückgewiesen wird (RGSt 55, 109 f.; OLG Karlsruhe MDR 1966, 948; Gollwitzer aaO Rdn. 6; Niemöller JZ 1992, 884 Fn. 4 m.w.N.). - 6 - Ob etwas anderes gilt, wenn das Gericht für den Angeklagten einen Vertrauenstatbestand dadurch schafft, daß es vor der Verkündung des Urteils nochmals ausdrücklich in die Verhandlung eintritt (s. etwa die Fallgestaltungen in BGH NJW 1985, 1479; NStZ-RR 1998, 15; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1966 4 StR 404/66), kann dahinstehen; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. dd) Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage des S e - nats gemäß § 132 Abs. 3 GVG erklärt, daß er seine entgegenstehende Rech t - sprechung im Beschluß vom 12. April 1983 5 StR 162/83 (= NStZ 1983, 469) aufgibt; die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben mitgeteilt, en t - gegenstehende Rechtsprechung ihres Senats liege nicht vor. 2. Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, daß die Stra f - kammer zur Frage erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten keinen psychiatrischen Sachverständigen gehört hat, hat dagegen Erfolg. Nach den Urteilsfeststellungen zeigte der Angeklagte in der Verga n - genheit erhebliche psychische Auffälligkeiten; er war deswegen in psycho- therapeutischer und psychologischer Behandlung. Wegen seiner gesundhei t - lichen Probleme mußte er seinen Beruf als Kraftfahrer, bei dessen Ausübung er einige Unfälle mit Kopfverletzungen erlitten hatte (UA 5), aufgeben. Die Tat des bisher nicht bestraften und sozial angepaßt lebenden Angeklagten ist nach den Feststellungen persönlichkeitsfremd und weist ungewöhnliche Züge auf: Er stieg an einem frühen Morgen in den Pkw einer ihm unbekannten Frau ein, bedrohte sie mit einer Waffe und befahl ihr, in der Stadt umherzufahren, weil er eine Person observieren müsse. Auf dem Parkplatz seines Firmeng e - ländes zog er die Geschädigte aus dem Fahrzeug, zwang sie, in das Firme n - gebäude zu gehen, schlug sie und führte dann mit ihr u.a. den Geschlechtsve r - - 7 - kehr durch. Als er ihr danach mitteilte, daß er mit ihr noch einige Waldwege abfahren wolle, nutzte sie eine Gelegenheit zur Flucht. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß sich die Strafkammer bei dieser Sachlage hätte gedrängt sehen müssen, ein psychiatrisches Sachve r - ständigengutachten einzuholen (vgl. BGHR StGB § 21 Sachverständiger 7, 8). Dieses hätte möglicherweise ergeben, daß die Schuldfähigkeit des Angekla g - ten bei Begehung der Tat aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe erheblich vermindert war. Die versäumte Begutachtung wird der neu entsche i - dende Tatrichter nachzuholen haben. Da Anhaltspunkte für eine Schuld un fähigkeit des Angeklagten zur Ta t - zeit nicht vorliegen, kann der Schuldspruch bestehen bleiben. Die Straffrage bedarf jedoch neuer Verhandlung und Entscheidung. Meyer-Goßner Kuckein Athing nrn Nachschlagewerk: ja zu 1. BGHSt: nein zu 1. Veröffentlichung: ja zu 1. StPO § 154 Abs. 2; § 258 Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem U r - teil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäß - 8 - § 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des G e - richts; dies gilt auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über e i - nen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mitentschieden wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 2 StR 473/78; Aufgabe von BGH NStZ 1983, 469). BGH, Beschluß vom 27. März 2001 4 StR 414/00 LG Siegen
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