BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 414/02 vom21. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Stendal vom 11. März 2002a) dahin abgeändert, daß im Fall II 1 der Urteilsgrün-de die tateinheitliche Verurteilung wegen versuch-ter Freiheitsberaubung entfällt,b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-gen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an das Amtsgericht Stendal - Schöffenge-richt - zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mitversuchter Freiheitsberaubung und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gegen diesesUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzungsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel er- - 3 -sichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hatkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben, soweit dasLandgericht ihn im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Nötigung und im Fall II 2wegen Vergewaltigung für schuldig befunden hat. Dagegen begegnet die tat-einheitliche Verurteilung wegen versuchter Freiheitsberaubung im Fall II 1durchgreifenden rechtlichen Bedenken.Nach den insoweit getroffenen Feststellungen faßte der Angeklagte derZeugin Z. während einer Feier überraschend an ihr bedecktes Ge-schlechtsteil. Als die Frau daraufhin die Wohnung verlassen wollte, umfaßteder Angeklagte ihre Oberschenkel und hob sie in das Badezimmer, "weil erhoffte, dort mit Frau Z. in kurzer Zeit Zärtlichkeiten auszutauschen" [UA 5].Dazu kam es aber nicht, weil die Frau das Schließen der Badezimmertür ver-hinderte und ihr Lebensgefährte die Situation erfaßte und einschritt.Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen versuchter Frei-heitsberaubung nicht. Es erscheint bereits fraglich, ob der vom Angeklagtenbeabsichtigte kurze Aufenthalt im Bad gegen den Willen der Frau den Tatbe-stand des § 239 Abs. 1 StGB erfüllt hätte, weil dazu eine zeitlich nur unerhebli-che Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit nicht ausreicht (vgl. BGH, Be-schluß vom 3. Dezember 2002 - 4 StR 432/02). Jedenfalls aber kommt dann,wenn die Freiheitsberaubung nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehungeines anderen Delikts bildet, § 239 StGB als das allgemeine Delikt nicht zurAnwendung (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 239 Rdn. 18 m.w.N.). So - 4 -liegt der Fall hier. Der Angeklagte nötigte die Frau in das Badezimmer, um sichihr dort für kurze Zeit unbeobachtet von den Gästen körperlich nähern zu kön-nen. Die Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit ging mithin nicht über dashinaus, was zur bloßen Tatbestandsverwirklichung der Nötigung erforderlichwar.Der Senat ändert den Schuldspruch daher entsprechend ab.2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für den Fall II 1verhängten Einzelstrafe, die das Landgericht dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1StGB gemilderten Strafrahmen des § 239 StGB entnommen hat, der den des§ 240 StGB übersteigt.Die für die Vergewaltigung (Fall II 2 der Urteilsgründe) ausgesprocheneEinzelstrafe hat ebenfalls keinen Bestand. Das Landgericht hat die Strafe demStrafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen, ohne dies zu begründen. Eshat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob trotz des Vorliegens eines Regel-beispiels ein besonders schwerer Fall verneint werden kann. Zu einer solchenPrüfung bestand hier Anlaß, weil zwischen dem Angeklagten und der Geschä-digten eine länger andauernde intime Beziehung bestanden hatte. Diesen we-sentlichen strafmildernden Umstand (vgl. BGH StV 1998, 76; BGHR StGB§ 177 Abs. 2 (i.d.F. des 6. StrRG) Strafrahmenwahl 14) hat das Landgerichtweder bei der Strafrahmenwahl noch im Rahmen der konkreten Strafzumes-sung beachtet. Im übrigen begegnet auch die einzige, vom Landgericht straf-schärfend angeführte Erwägung, der Angeklagte habe sein Opfer dadurch überdie Vergewaltigung hinaus erniedrigt, daß er ihm unmittelbar danach in Bezugauf Verhalten am Arbeitsplatz eine Abmahnung übergeben wollte, rechtlichen - 5 -Bedenken: Diese Abmahnung stand in keinem Zusammenhang mit dem Tatge-schehen und war überdies auch nach Ansicht der Zeugin "wegen ihres tat-sächlichen Alkoholkonsums während der Arbeit wohl berechtigt".3. Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung gemäß§ 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Stendal - Schöffengericht - zurück, des-sen Strafgewalt ausreicht (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).Tepperwien Maatz Kuckeinnrn
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