BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 414/03 vom16. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Neubrandenburg vom 7. Januar 20031. im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitlicheVerurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbe-fohlenen in den Fällen II 1 bis 12 der Urteilsgründe entfällt,2. dahin ergänzt, daß für den Fall II 7 der Urteilsgründe eineEinzelgeldstrafe von fünf Tagessätzen zu jeweils einem Eurofestgesetzt wird.II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe-fohlenen (Fall II 13) und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tatein-heit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 12 Fällen (Fälle II 1bis 12) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Ver- - 3 -letzung materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der Beschlußformel ersichtli-chen Schuldspruchänderung und zur Festsetzung einer Einzelstrafe durch denSenat; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einerSchutzbefohlenen in den Fällen II 1 bis 12 der Urteilsgründe kann - wie derGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausge-führt hat - wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung keinen Bestand ha-ben.Ferner bedarf der Strafausspruch insoweit der Ergänzung, als die Straf-kammer versäumt hat, für den Fall II 7 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe fest-zusetzen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO erkennt derSenat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts für die-se Tat auf die in § 176 Abs. 1 StGB bestimmte Mindeststrafe von fünf Tages-sätzen; die Tagessatzhöhe setzt er auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40Abs. 2 Satz 3 StGB) fest (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe,fehlende 2; BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1999 - 4 StR 545/99).Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowiedie Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat schließt unterden hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte noch milder bestraftworden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt erkannt und die Ver-urteilung in den bezeichneten Fällen rechtlich zutreffend jeweils ausschließlichauf den Tatbestand des § 176 StGB gestützt hätte, zumal verjährte Taten,wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte Taten, bei derStrafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHRStGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24). - 4 -Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt keine teilweise Auferlegung derKosten des Verfahrens und der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse(§ 473 Abs. 4 StPO).nr "! Ernemann Sost-Scheible
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