BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 414/08 vom 25. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2008 gem344337 247 464 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen: 1. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines zur374ckge-nommenen Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (247 473 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO). 2. 334ber die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidungen 374ber die Entsch344digung des Angeklagten und die Kosten im Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 30. Januar 2008 hat das Oberlan-desgericht zu entscheiden. Gr374nde: Das Revisionsgericht ist f374r die Entscheidungen 374ber die sofortigen Be-schwerden gegen die dem Angeklagten in dem Urteil zugesprochene Entsch344-digung und die dort getroffene Kostenentscheidung gem344337 247 464 Abs. 3 Satz 3 StPO, 247 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG nur dann zust344ndig, wenn es zugleich 374ber eine vom Beschwerdef374hrer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in die-sem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. M344rz 2006 226 4 StR 110/05; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 464 Rdn. 25, 247 8 StrEG Rdn. 23). Da der Senat ledig-lich mit der Revision des Angeklagten befasst war und diese zudem zur374ck- 1 - 3 - genommen wurde, hat 374ber die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht zu entscheiden (247 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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