BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 414/10 vom 4. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 4. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. M344rz 2010 im Strafaus-spruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-gegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensr374gen und die Sachbeschwerde gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es un-begr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch h344lt einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. Die Straf-kammer hat ungeachtet ihrer zutreffenden rechtlichen Bewertung, dass der An-geklagte vom Versuch der T366tung seiner Ehefrau freiwillig zur374ckgetreten ist, sowohl bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens f374r die Ahndung der vollendeten gef344hrlichen K366rperverletzung als auch im Rahmen der konkre- 2 - 3 - ten Strafzumessung jeweils zum Nachteil des Angeklagten darauf abgestellt, dass er die Schl344ge "mit T366tungsvorsatz" gegen das Tatopfer setzte. Ist der T344ter, der vom Versuch einer Straftat strafbefreiend zur374ckgetreten ist, gleich-wohl wegen eines zugleich verwirklichten vollendeten Delikts zu bestrafen, darf aber der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz nicht strafsch344rfend be-r374cksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43; Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 StR 98/03, NStZ 2003, 533; Beschluss vom 24. Februar 2009 - 4 StR 609/08; Fischer StGB 57. Aufl. 247 24 Rn. 46 m.w.N.). Der Senat vermag nicht auszuschlie337en, dass sich die rechtlich unzutref-fende Wertung der Strafkammer auf die - unter dem Aspekt des Schuldaus-gleichs ansonsten nicht zu beanstandende - H366he der verh344ngten Freiheitsstra-fe ausgewirkt hat. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen 3 - 4 - Pr374fung und Entscheidung. Die von dem Wertungsfehler nicht betroffenen tat-s344chlichen Feststellungen k366nnen bestehen bleiben. Erg344nzende, zu den bishe-rigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind m366glich. Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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