BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 414 /13 vom 9. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanw alts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 201 3 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Essen vom 16. Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhe bung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe sich der Beschwerdeführer mit seiner wirk sam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1. Das wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmi t- tel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es einer näheren Erörterung der V e r- fahrensrüge nicht bedarf. 1 2 - 3 - a) Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafzume s- sungserwägungen widersprüchlich sind und zugleich einen Wertungsfehler b e- sorgen lassen. Das Landgericht hat angenommen, das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung habe keine strafmildernde Berücksichtigung finden kö n- nen, da er lediglich das eingeräumt habe, was ohnehin durch andere Bewei s- mittel bewiesen werden konnte. Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, das strafmildernde Gewicht einer g eständigen Einlassung geringer zu bewerten, wenn es von prozesstakt i- schen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 1 StR 193/07, NStZ - RR 2007, 232). Das gilt auch i n dem Fall, in dem der A n- geklagte nur das einräumt, was durch die Bew eisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststeht (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1989 1 StR 697/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 3). Im vorliegenden Fall steht die das Geständnis des Angeklagten bewe r- tende Erwägung aber im Widerspruch dazu, dass das Landgericht an anderer Stelle ausführt, die tatsächlichen Feststellungen zu der abgeurteilten Tat beru h- ten im Wesentlichen auf den geständigen und glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten. Vor diesem Hintergrund hätte die E inschätzung des Geständni s- ses des Angeklagten als strafzumessungsrechtlich unerheblich näherer Erläut e- rung bedurft, zumal die Strafkammer das ebenfalls in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Mitangeklagten diesem ausdrücklich strafmildernd zugute gehalten hat. 3 4 5 6 - 4 - Da nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Rechtsfehler bei der Stra f- zumessung zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat, war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. b) Ergänzend weist der Senat auf die unterschiedlichen Strafhöhen im Tenor des schriftlichen Urteils einerseits, der mit der verkündeten Urteilsformel übereinstimmt, und den Urteilsgründen andererseits hin. 2. Der Senat kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht gemäß § 354 Abs. 1a StPO von einer Aufh ebung absehen, da im vorli e- genden Fall die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge vom Revisionsg e- richt nicht abschließend auf der Grundlage eines vollständigen Strafzume s- sungssachverhalts beurteilt werden kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2 007 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212, 234). In se i- ner Gegenerklärung ist der Beschwerdeführer einer solchen Entscheidung mit neuem Sachvortrag zu nach Erlass des landgerichtlichen Urteils eingetretenen Änderungen in seinen persönlichen Verhä ltnissen entgegen getreten. Diese können für die Strafzumessung bedeutsam sein, weshalb der Senat die zug e- hörigen Feststellungen ebenfalls aufhebt. Der neue Tatrichter kann so alle strafzumessungserheblichen Umstände umfassend feststellen und bewerten. Hie rzu verweist der Senat ergänzend darauf, dass der Umstand, dass ein B e- täubungsmittelgeschäft größeren Ausmaßes unter polizeilicher Überwachung stattgefunden hat, neben der Tatsache der Sicherstellung der betreffenden B e- täubungsmittel im Regelfall zusätzlic h als bestimmender Strafzumessungsgrund gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu erörtern ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7 8 9 - 5 - 3. Mai 2011 5 StR 568/10, StV 2011, 622; Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 966 mwN). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Q uentin
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