BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 415/01 vom 16. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 11. Juni 2001 dahin abgeä n - dert, daß der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Recht s - mittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (Einzelstrafen: vier und drei Jahre) veru r - teilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ang e - klagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang E r - folg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Vorgehen des Angeklagten gegen die Eheleute S. ist entgegen der Auffassung des Landgerichts als eine einzige Tat im Rechtssinne, nicht als - 3 - zwei in Tatmehrheit stehende Taten zu bewerten. Nach der Rechtsprechung kann eine natrliche Handlungseinheit ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn es um die Beeintrchtigung hchstpersnlicher Rechtsgter verschied e - ner Personen geht. Die Annahme einer natrlichen Handlungseinheit ist in derartigen Fllen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines auûergewhnlich engen zeitlichen und situativen Zusamme n - hangs willkrlich und geknstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1/natrliche Handlungseinheit - Entschluû, einheitlicher 1, 5, 9). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den Feststellungen stach der Angeklagte aufgrund eines einheitlichen Ttungsentschlusses mit einem sogenannten Butterflymesser wechselseitig, in rumlich und zeitlich u n - mittelbar zusammenhngender Weise auf die Eheleute S. ein. Der Senat ndert den Schuldspruch vo n sich aus. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn es ist auszuschlieûen, daû sich der Angeklagte gegen den genderten Schuldspruch wirksamer als bisher htte verteidigen knnen. Die Änderung des Schuldspruchs fhrt zwar zum Wegfall der beiden Einze l - strafen, sie berhrt jedoch den Schuldumfang nicht. Die bisherige Gesamt s - trafe kann daher als neue Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 119, 120; Beschluû vom 4. Februar 2000 - 2 StR 615/99 - m.w.N.). - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teile rfolg der Revision ist es nicht u n - billig, den Beschwerdefhrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible
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